Kind im Tennengau mit Pkw überrollt: Geldstrafe für Postzusteller
Ein Verkehrsunfall im Mai 2022 im Tennengau, bei dem ein zweijähriges Mädchen von einem Fahrzeug überrollt und getötet worden war, hat strafrechtliche Konsequenzen für den Lenker des Pkw. Der Postzusteller wurde am Donnerstag am Bezirksgericht Hallein wegen fahrlässiger Tötung zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 4.510 Euro nicht rechtskräftig verurteilt. Der bisher unbescholtene Mann gab ein Tatsachengeständnis ab. Er beteuerte aber seine Unschuld.
Der Postbedienstete war am 3. Mai um 8.20 Uhr an der Gemeindestraße rund 15 Meter entfernt von dem Wohnhaus der Familie des Mädchens stehen geblieben. Der Lenker händigte zwei minderjährigen Buben, die sich dort befanden, die Post aus. Er stieg dabei nicht aus, sondern blieb in dem Kastenwagen sitzen. Als er weiterfuhr, wurde das Mädchen - es handelte sich um die Schwester der Buben - vom rechten Vorderreifen des Pkw überrollt.
Wie sich nachher herausstellte, hatte sich die Zweijährige in der Zwischenzeit, von dem Lenker unbemerkt, mit ihrem Bobbycar vom Hauseingang zum Auto begeben. Der Postzusteller leistete noch Erste Hilfe, das Mädchen starb aber noch an der Unfallstelle.
Sorgfaltsverstoß
Die Staatsanwaltschaft ortete in ihrem Strafantrag einen Sorgfaltsverstoß des Beschuldigten. Er hätte sich vor dem Weiterfahren noch vergewissern müssen, dass sich keine Personen um dem Wagen herum befinden - etwa indem er aussteigt und nachsieht, oder sich erkundigt, ob sich noch jemand beim Wagen aufhält. Kinder sind zudem vom Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr ausgenommen.
"Der Vorfall tut mir unendlich leid", bedauerte der Beschuldigte vor dem Bezirksrichter. Er habe sich mit den beiden Buben, damals vier und neun Jahre alt, noch etwa 20 bis 30 Sekunden bei laufendem Motor unterhalten und gefragt, wie es ihnen gehe. Nachdem er die Post aus einer Kiste von der Beifahrerseite genommen und diese den zwei Kindern ausgehändigt habe, habe er noch nach rechts, links und nach vorne geschaut und sei dann losgefahren. Das Mädchen, dass er bei seiner Ankunft beim Hauseingang beobachtet habe, habe er nicht gesehen. "Ich habe gemeint, sie ist in das Haus hinein."
Freispruch beantragt
Der Verteidiger hatte einen Freispruch beantragt. Dass der Lenker des Wagens aussteigen hätte sollen, um nachzusehen, dass sich niemand mehr beim Wagen aufhält, bezeichnete der Rechtsanwalt als eine "Überspannung der Sorgfaltspflicht". Diesem Argument konnte der Richter nicht folgen. Er stellte einen Sorgfaltsverstoß fest. Der Verkehrsunfall wäre zu verhindern gewesen, sagte er.
Der Beschuldigte habe das Mädchen ja einen Moment wahrgenommen, als es im Begriff gestanden sei, ins Haus hineinzugehen, führte der Richter aus. Der Postzusteller habe sich dann keine weitere Gedanken mehr gemacht. Aber bei so einem kleinen Kind müsse man besonders achtgeben, gab der Richter zu bedenken. Es sei dem Lenker zuzumuten gewesen, auszusteigen und nachzusehen, ob sich noch jemand vor dem Auto befindet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil weder der Verteidiger noch der Bezirksanwalt eine Erklärung dazu abgegeben haben. Zu Beginn der Verhandlung hatte der Verteidiger erklärt, dass von der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten 50.000 Euro an Trauerschmerzensgeld und Begräbniskosten an die Angehörigen überwiesen worden sind. Die Ansprüche der Privatbeteiligtenvertreterin wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
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