Illegaler Abschuss eines Luchses: Jägerin muss Schadenersatz zahlen

Ein europäischer Luchs liegt im Gras.
Nach strafrechtlicher Verurteilung und dem Jagdkartenentzug muss Jägerin nun auch 12.100 Euro an Kosten für die Wiederansiedlung zahlen.

Dieser widerrechtliche Abschuss eines Luchses im "Nationalpark Reichraminger Hintergebirge-Sengsengebirge“ kommt einer Linzer Jägerin teuer zu stehen. Laut Obersten Gerichtshof (OGH) sind der Nationalparkverwaltung die Kosten für die Wiederansiedlung des Luchses zu ersetzen. Das wurde in der OGH-Entscheidung 6 Ob 229/16v rechtskräftig festgestellt.

Laut Aktenlage schoss die Linzer Jägerin im Jahr 2013 widerrechtlich einen Luchs. Dafür wurde sie wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes (gemäß Paragraf 181f Strafgesetzbuch) verurteilt. Auch die Jagdkarte wurde der Schützin entzogen. Die Linzer Jägerin hatte vor Gericht angegeben, den Luchs mit einem Fuchs verwechselt zu haben. Detail am Rande: Den Luchs brachte sie aber zu einem Tierpräparator, in dessen Tiefkühltruhe der Kadaver auch gefunden wurde.

Die Nationalparkverwaltung des „Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge-Sengsengebirge“ forderte die Kosten für die Wiederansiedlung eines Luchses in Höhe von 12.101 Euro zurück.

„Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften bezweckten auch den Schutz des Vermögens der klagenden Partei“, heißt es in einer Aussendung des OGH. „Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Naturschutzbestimmungen dienten ausschließlich der Wahrung ideeller Interessen.“

Höchstrichter drehen Urteil um

Indes gab der OGH gab der Revision der Nationalparkverwaltung Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Nach Paragraf 6 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung sei es unter anderem die Aufgabe der Nationalparkverwaltung, bedrohte Tierarten zu fördern und zu erhalten.

Gemäß Paragraf 3 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung ist Schutzzweck des Gebiets „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge-Sengsengebirge“ unter anderem die Erhaltung der Lebensräume des Luchses.

Klare Entscheidung

„Das Töten geschützter Tierarten ist nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb, weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – die Verpflichtung des Staats zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand eine nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet“, stellten die Höchstrichter fest. „Insoweit dient Paragraf 181f Strafgesetzbuch daher auch dem Schutz finanzieller Interessen der öffentlichen Hand. Die Verletzung dieser Bestimmung hat daher auch zivilrechtliche Schadenersatzpflichten zur Folge.“

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