Fahrerflucht auf Pisten: Diese Strafen drohen Unfallbeteiligten
In den vergangenen Tagen häuften sich Meldungen der Polizei, dass Unfallbeteiligte auf Österreichs Skipisten und Rodelabfahrten Fahrerflucht begingen.
So etwa auch am Christtag in Obertauern in Salzburg: Ein 13-jähriger Niederländer kollidierte auf der Piste der Kringsalmbahn mit einem unbekannten Skifahrer, der sich sofort aus dem Staub machte.
Einen Tag später fuhr ein unbekannter Snowboarder im Skigebiet Ifen in Kleinwalsertal in Vorarlberg eine Skifahrerin nieder. Der Mann entschuldigte sich zwar bei dem Unfallopfer, setzte dann aber seine Fahrt fort – ohne sich um die verletzte Person zu kümmern.
Was gilt als Fahrerflucht?
„Auch wenn er oder sie stehen bleibt, sich erkundigt und dann, ohne die erforderliche Hilfe zu leisten, weiter fährt, gilt es als Fahrerflucht“, sagt Romana Schwaninger, Pressesprecherin der Tiroler Polizei, auf KURIER-Anfrage.
Geld- und Freiheitsstrafen
In Tirol kam es der Revierinspektorin zufolge etwa bei 13 Prozent aller im heurigen Winter passierten Skiunfälle zu Fahrerflucht. „Die Zahl ist derzeit aber sicher noch nicht aussagekräftig, weil der Winter erst begonnen hat“, so Schwaninger.
Auch die Polizeidirektionen der anderen Bundesländer verwiesen auf die laufende Saison. Fest steht jedenfalls, dass Fahrerflucht auf der Piste ähnlich gehandhabt wird wie im Straßenverkehr: Es ist mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen: Dies kann bei gerichtlichen Geldstrafen beginnen und bis hin zu Gefängnisaufenthalten reichen.
Bei Skikollisionen geht es in den meisten Fällen um fahrlässige Körperverletzung. „In Fällen, in denen der Unfallverursacher die Unfallstelle verlässt und den Verletzten zurücklässt, wird auch der Verdacht des Imstichlassen eines Verletzten zur Anzeige gebracht“, ergänzt Marina Fürstauer von der LPD Vorarlberg.
Im Ländle gelte außerdem das Vorarlberger Sportgesetz. „Dieses Verwaltungsgesetz ermöglicht es den Bezirkshauptmannschaften, Skiunfälle auch verwaltungsrechtlich zu beurteilen und entsprechend zu ahnden“, erklärt Fürstauer.
Verhaltensregeln im Pistenordnungsentwurf
Grundsätzlich gelten die im Pistenordnungsentwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit festgelegten Verhaltensregeln. Regel Nummer neun besagt etwa, dass bei Unfällen jeder zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Nummer zehn bezieht sich auf den Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten: „Alle an einem Skiunfall beteiligten Personen haben anzuhalten, einander ihre Namen und Anschriften bekanntzugeben und den verletzten Personen die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten.“
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