Adel verpflichtet – nicht beim Namen

Adel verpflichtet – nicht beim Namen
Deutsch-österreichische Doppelstaatsbürger müssen ihre Titel aufgeben, wie der Verwaltungsgerichtshof entschied.

Sein Name ist ihm wichtig: Sigwart Baron von E. ist stolz darauf. Tragen darf er ihn aber nicht mehr. Konkret wurden ihm die Worte „Baron von“ verwehrt. Bis zum Verwaltungsgerichtshof ging der Adelige – und verlor. Eine Entscheidung mit Folgen. Der deutsch-österreichische Doppelstaatsbürger hat seine österreichische Staatsbürgerschaft in der Vorwoche zurückgegeben. „Weil ich die Schnauze voll habe.“

E. ist in einer kleinen Gemeinde in Oberösterreich aufgewachsen. Doch die Familiengeschichte ist kompliziert. „Der russische Zar hat unsere Familie geadelt. Mein Vater war bis zum Jahr 1918 Russe“, erzählt der Gutsverwalter. Doch die Familie musste sich aus dem Baltikum zurückziehen, Schlösser und Besitztümer gingen verloren. Im Anschluss musste die Familie auch noch die ehemalige DDR verlassen. „Wir waren praktisch Flüchtlinge. 1950 habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen“, erklärt er.

Hier lebt er noch immer als „Baron“, wie ihn die Einheimischen nennen. „Und jetzt geht das plötzlich nicht mehr?“, ist E. fassungslos – in seinen deutschen Dokumenten ist der „Baron von“ noch immer fester Namensbestandteil.

Thema wurde der Titel übrigens erst, als seine Frau den Pass verlängern lassen wollte. „Da hat das alles begonnen. Und plötzlich ist es egal, dass ich den Namen schon so viele Jahre durchgehend trage.“

Weisung

E. ist nicht der einzige Adelige, dem der Titel in Österreich gestrichen wurde. Grund war eine Weisung des Innenministeriums, Adelstitel zu streichen. Speziell betroffen sind Deutsche. Ihr Adelstitel war in der Zwischenkriegszeit zum Namensbestandteil erklärt worden. In Österreich wurde im Jahr 1919 das Adelsaufhebungsgesetz beschlossen (siehe Zusatzbericht unten).

Österreichische Behörden erkennen deutsche Adelstitel – auch als Namensbestandteil – aber nicht an, wie auch weitere Fälle der jüngsten Zeit zeigen.

Eine adeliges Ehepaar aus Wien wollte sich gegen die Streichung des Namenszusatzes „von“ wehren und berief sich darauf, dass es in Deutschland als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden kann. Dem Verwaltungsgerichtshof war das egal – dies ändere nichts an dem Umstand, dass es sich um ein ehemaliges Adelsprädikat handelt. Und somit sei es zu streichen.

Auch die Töchter einer Freifrau aus Tirol müssen auf den Titel verzichten. Die Mutter, eine Deutsche, hatte den Namen inklusive der „Freifrau“ ins Geburtenbuch eintragen lassen. Als die Töchter einen neuen Reisepass benötigten, schrillten beim zuständigen Bürgermeister die Alarmglocken. Die Familie wurde informiert, dass die Adelsbezeichnung nicht den österreichischen Vorschriften entspreche. Doch die Familie beharrte darauf – und übergab die Angelegenheit einem Anwalt. Ohne Erfolg.

14 Cent Strafe

Auch der Adelstitel durch Adoption hält nicht – wie der Fall eines Kärntners zeigt. Er hatte sich von einem deutschen Grafen adoptieren lassen und wollte den Namen in vollem Umfang führen.

Übrigens: Auch schon der Wahlvater hatte sich den Titel durch Adoption angeeignet.

Bei behördlichen Dokumenten ist die Rechtsprechung eindeutig. Adelige, die sich als solche auf Visitenkarten bezeichnen, müssen allerdings nicht mit drakonischen Strafen rechnen. Denn der Strafrahmen ist in diesem Fall ein historischer und beträgt 20.000 Kronen. Das sind in Euro umgerechnet lediglich 14 Cent.

Wie viele Personen in Österreich bereits gestraft wurden, ist unklar. Denn laut Innenministerium werden dazu keine Statistiken geführt. Genauso wenig gibt es Zahlen, wie viele Adelstitel gestrichen wurden.

VON opulenten Titeln 
 ZU einem Aufhebungsgesetz

Fast 100 Jahre ist es her, dass der Name einiger Österreicher schlagartig deutlich kürzer wurde.
Das Adelsaufhebungsgesetz trat 1919 nach der Auflösung der Monarchie in Kraft. Seitdem ist weder ein „von“ erlaubt, noch andere Adelsprädikate wie Erlaucht, Durchlaucht oder Hoheit. Auch Wappen verloren damals ihre Gültigkeit. 

Wie bei allen Regelungen gab es aber auch in diesem Fall Ausnahmen. Im Burgenland wurde das Gesetz erst 2008 endgültig verankert. Das lag daran, dass das neunte Bundesland erst 1922 an Österreich angeschlossen wurde und es in den folgenden Jahrzehnten  diesbezüglich keine exakte Regelung gab. Ausgenommen aus dem Adelsaufhebungsgesetz können auch Künstler werden. Echte Adelstitel dürfen unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der künstlerischen Freiheit geführt werden. Die Gerichte entscheiden das  jeweils im Einzelfall. Teuer wäre eine Strafe aber nicht: Die Höhe entspricht immer noch  Regelungen aus dem Jahr 1948, die absolute Höchststrafe beträgt demnach 290 Euro. Zwar gab es in den Jahren  2015 und 2017  im Parlament Ambitionen, das Adelsaufhebungsgesetz zu novellieren, die Anträge wurden aber immer vertagt. 

Adel verpflichtet – nicht beim Namen

Vor 100 Jahren war es plötzlich vorbei für die Adeligen Österreichs 

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