VfGH-Entscheidung: LASK-Anträge gegen COVID-19-Maßnahmen unzulässig

FILE PHOTO: LASK Linz Training
Zu eng gefasst: Der Verfassungsgerichtshof weist einen Antrag des LASK betreffend Sportstätten als unzulässig zurück.

Der LASK hatte im Mai wegen der Verordnungen des Gesundheitsministeriums zum Kleingruppentraining der Fußball-Bundesligisten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingelegt.

Es wurden Beschwerden gegen zwei Verordnungen deponiert - gegen jene von Mitte April, die mit 1. Mai auslief, und gegen die seither gültige. In diesen Erlässen ist vorgesehen, dass die zwölf Oberhaus-Klubs und Cupfinalist Austria Lustenau derzeit nur in Gruppen mit maximal sechs Personen in Zwei-Meter-Abständen trainieren dürfen. "Wir sind der Meinung, dass die Verordnungen verfassungswidrig sind, weil sie in verschiedene Rechte eingreifen, zum Beispiel in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit", sagte damals Klub-Vize Johannes Lehner.

Laut Lehner handelte es sich damals vor allem um einen symbolischen Akt. Doch dieser blitze nun ab. Der VfGH hat in seinen jüngsten Beratungen über Anträge gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen entschieden bzw. solche als unzulässig erkannt.

Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH zwei Anträge, die sich gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler bzw. Einschränkungen bei deren Benützung gerichtet hatten. Ein Antrag bezog sich auf eine Verordnung des Gesundheitsministers auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, der zweite auf eine Verordnung, mit der der Gesundheitsminister die Maßnahmen gegen COVID-19 dann lockerte.

Rechtlich nicht betroffen und zu eng gefasst

In beiden Fällen war der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist.

Der VfGH stellte fest, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Zwar ist der Klub Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt. Der VfGH hat aber bereits mehrfach entschieden, dass ein solches Verhältnis keine rechtliche Betroffenheit bedeutet. Das ist aber eine Voraussetzung dafür, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist.

Die Anträge der LASK GmbH, also des Erstantragstellers, sind ebenfalls unzulässig, weil sie zu eng gefasst waren.

Kommentare