Vater mit 9 Messerstichen getötet: OLG Linz bestätigte zwölf Jahre Haft
Symbolbild
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat am Dienstag die Freiheitsstrafe für einen jungen Mann, der seinen Vater im Jänner 2024 mit neun Messerstichen getötet hat, bestätigt.
Er war vom Landesgericht Ried wegen Totschlags zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Zudem wurde vom Erstgericht eine bedingte Entlassung widerrufen und der Mann in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Der Angeklagte sprach von Notwehr.
Das OLG wies zwar die Berufung zurück, gab jedoch der Beschwerde teilweise statt. So wurde der Widerruf einer bedingten Entlassung "offener Strafreste" zurückgenommen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Die Vorgeschichte des mehrfach Verurteilten präge massiv das Strafmaß, weshalb vom erhöhten Strafrahmen für Totschlag - normalerweise fünf bis zehn Jahre - aufgrund dieser "gravierenden Umstände" Gebrauch gemacht wurde, begründete die Richterin des OLG das Festhalten an der Freiheitsstrafe. Nachdem schon die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers beim Obersten Gerichtshof zurückgewiesen worden war, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Neunmal auf Vater eingestochen
Am 19. Jänner 2024 hätte der Mann eine Bäckerlehre antreten sollen, da er aber so sehr unter Drogen stand, konnte er nicht arbeiten gehen. Darüber kam es zum Streit mit seinem betrunkenen Vater. Der Sohn soll diesen geohrfeigt haben, der 59-Jährige daraufhin ein Gewehr geholt haben. Zweimal schoss er in die Wand bzw. in die Luft.
In U-Haft Mithäftling schwer verletzt
Schließlich ergriff der damals 22-Jährige ein Messer und verletzte den Vater mit neun Stichen so schwer, dass er wenig später starb. Im Zuge der Hauptverhandlung wurde die Anklage um den Tatbestand der absichtlich schweren Körperverletzung ausgedehnt. Dem jungen Mann wurde noch vorgeworfen, in der U-Haft einen Mithäftling mit einem Metallrohr auf Kopf und Unterschenkel geschlagen und schwer verletzt zu haben, was er auch zugab.
Die psychiatrische Sachverständige hatte ihm trotz Drogenkonsums zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit attestiert. Auch wenn zu erwarten sei, dass er, falls die Möglichkeit bestehe, erneut Personen attackieren, berauben oder verletzen könne, hatte die Psychiaterin keine ausdrückliche Empfehlung für eine Einweisung ausgesprochen.
Der Staatsanwalt hatte dennoch zusätzlich die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum beantragt, auch der Verteidiger ging davon aus, dass sein Mandant auf unbestimmte Zeit in eine Anstalt eingeliefert werde.
Kommentare