OÖ: Freispruch nach tödlicher Explosion in Schießanlage

Der Platz der Angeklagten im Gerichtssaal
Bei Explosion in Desselbrunn wurden 2018 ein Mann getötet und ein weiterer verletzt. Gericht sah Eigentümer nicht in der Verantwortung.

Nach einer Explosion in einem Schießstand in Desselbrunn (Bezirk Vöcklabruck), bei der 2018 ein Mann getötet und ein zweiter verletzt worden ist, ist am Freitag im Landesgericht Wels der Eigentümer der Anlage nicht rechtskräftig freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst mit Todesfolge sowie fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.

Am späten Vormittag des 1. Februar 2018 war im Schießkanal der Anlage ein Feuer ausgebrochen, als zwei Sportschützen gerade dabei waren, ein Gewehr einzuschießen. Der 50- und der 62-Jährige versuchten noch selbst zu löschen. Es entstand aber eine Stichflamme, von der die Männer erfasst wurden. Der Jüngere erlag wenige Tage später im Spital seinen schweren Brandverletzungen. Die Löscharbeiten gestalteten sich schwierig und gefährlich. Die Feuerwehr füllte schließlich den Schießkanal durch eine Lüftungsöffnung mit Löschschaum, um den Brand zu bekämpfen. Die Brandermittler konnten erst nach einigen Tagen die Anlage betreten.

Bodenbelag als zentrale Frage

Die Anklage stützte sich auf ein Gutachten, wonach der Eigentümer Ö-Normen nicht eingehalten haben soll. Konkret ging es darum, dass der Mann einen Fliesenboden anbringen hatte lassen. Als ein Amtssachverständiger diesen wegen Splittergefahr beanstandete und eine Bodenauflage verlangte, legte man einen schwer brennbarer Teppich auf. Laut Gutachter sammelten sich aber darauf Treibladungsreste, die sich am Unglückstag entzündeten und, als die beiden Schützen daraufhin den Teppich zusammenschlugen, eine Stichflamme verursachten.

Die Verhandlung drehte sich über weite Strecken um die Frage, wer dafür verantwortlich war, dass der Teppich aufgelegt wurde. Das Gericht kam nach der Aussage mehrerer Zeugen zu der Ansicht, dass das nicht der Eigentümer, sondern der Pächter, ein Schießverein, war. Zwar sei auch der Fliesenboden nicht Ö-Norm-konform gewesen, aber "schuld am Unfall war der Teppich und nicht der von Ihnen hergestellte falsche Boden", sagte der Richter in der Begründung für den Freispruch.

Die Privatbeteiligten wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

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