Befragung zu Linzer Westring: Gericht lässt Gegner abblitzen

Befragung zu Linzer Westring: Gericht lässt Gegner abblitzen
Formale Gründe waren für die Entscheidung ausschlaggebend. Eine Revision ist in diesem Fall nicht zulässig.

Das Verfahren um eine Beschwerde der Westring-Gegner gegen das Nein der Stadt Linz zu einer Volksbefragung ist vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingestellt worden, wie dieses am Donnerstag mitteilte. Die Entscheidung hat formale Gründe, es ging dabei um die Frage, ob die Projektgegner eine Bürgerinitiative sein wollen oder nicht.

Die Gegner hatten knapp 10.000 Unterschriften für eine Volksbefragung gegen die weitere Finanzierung des Ausbaus der Autobahn A26 durch die Stadt gesammelt, es wurden nur 4.872 als gültig anerkannt, was nicht reichte. 6.104 Unterschriften wären nötig gewesen, um eine Volksbefragung einzuleiten, hatte die Stadt Linz argumentiert. Gegen den negativen Bescheid zog das Bündnis „Zukunft statt Autobahnbau! Es ist noch nicht zu spät!“, das aus 23 Gruppen besteht, vor das LVwG.

Im Verfahren wurde die Zählweise des Magistrats außer Streit gestellt. Das LVwG stellte das Verfahren allerdings aus einem anderen, formalen Grund ein. Hintergrund ist, dass das Linzer Stadtstatut zwei unterschiedliche Quoren für eine Bürgerbefragung kennt: Normalerweise müssen vier Prozent der Wahlberechtigten sie unterstützen. Wird die Bürgerbefragung von einer Bürgerinitiative angestrebt, dann sind es nur zwei Prozent.

Keine Initiative

Vom Vertreter der Westring-Gegner sei im Verfahren ausdrücklich festgehalten worden, dass von der Beantragung einer Volksbefragung als Bürgerinnen- und Bürgerinitiative im Sinne der Bestimmungen des Linzer Stadtstatuts abgesehen wurde. Dies, obwohl der Text auf den Unterstützungslisten die Beantragung einer solchen Bürgerinnen- und Bürgerinitiative „unterstützt“, begründete das LVwG die Entscheidung. Gegen diese ist keine Revision zulässig.

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