Corona-Verdacht reicht nicht für Krankschreibung

Ärztekammerpräsident Peter Niedermoser
Krankschreibung erfolgt nur bei positivem Testergebnis.

Täglich werden österreichweit zwischen 3.000 und 5.000 Corona-Tests durchgeführt. Dabei ist ein Coronavirus-Verdachtsfall, wie von manchen Patientinnen und Patienten vermutet, nicht automatisch ein Krankheitsfall. Eine Krankschreibung erfolgt erst bei positivem Testergebnis, stellen Ärztekammer für Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich in einer gemeinsamen Erklärung klar.

Unsicherheit

Die vorherrschende Corona-Krise stellt die oberösterreichischen Ärzte und die heimischen Arbeitgeber gleichermaßen vor große Herausforderungen, betonen Ärztekammerpräsident Peter Niedemoser und Wirtschaftskammerpräsidentin Doris Hummer.  Ein gemeinsames Problem sei die Unsicherheit und Erwartungshaltung bei Krankenständen.


Corona-Verdacht reicht nicht für Krankschreibung

Wirtschaftskammerpäsidentin Doris Hummer

"Wer aus medizinischer Sicht nicht krank ist, kann nicht einfach arbeitsunfähig gemeldet werden", sagt Niedermoser. Gleiches gelte für Personen, die zur Risikogruppe zählten. "Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ebenfalls kein Grund für eine Krankschreibung." Eine "freiwillige Selbstquarantäne" (z.B. Auslandsrückkehrer) sei mit dem Dienstgeber zu regeln und daher kein Krankenstand. "Eine Isolation als reine Vorsichtsmaßnahme stellt keinen einseitig berechtigten Dienstverhinderungsgrund und auch keine medizinische Grundlage für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung mit Krankschreibung gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand und ein Anspruch auf Engeltfortzahlung dar", so Präsidentin Hummer.

Rückerstattung für Betriebe

"Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen einer Coronavirus-Erkrankung krankgeschrieben, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen wie der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vor", so Hummer. Zu beachten sei, dass bei einer von der Behörde verhängten Quarantäne die Fortzahlung des Entgelts zu erfolgen hat, aber ein Anspruch auf die vollständige Rückerstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung durch den Bund bestehe.  

 


 

 

Kommentare