Pass-Streit in NÖ: Iraker erzwingt wichtige Entscheidung

Nach der Hymnen-Debatte um die Staatsbürgerschaft sorgt nun der nächste Fall für Aufsehen. Die Ablehnung hielt vor Gericht aber nicht stand.
Ein Schild mit der Aufschrift „Staatsbürgerschaftsnachweis“ und ein grünes Notausgangsschild.

Es war im Dezember 2024, als das Thema Staatsbürgerschaft hochkochte. Auslöser war ein Ukrainer, der sich bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft geweigert hatte, die Bundeshymne mitzusingen. 

„Wir lassen uns nicht auf der Nase herumtanzen“, sagte FPÖ-Landesvize Udo Landbauer, die ÖVP stimmte ihm zu. Grundsätzlich fordern beide Parteien strengere Regeln für den Erhalt der Staatsbürgerschaft, die der Ukrainer nach der Gesangsverweigerung nicht bekommen hatte.

An einer Familie aus dem Irak hat sich die Landesregierung vorerst jedoch die Zähne ausgebissen. Auch ihr sollte die Staatsbürgerschaft verweigert werden – aus formalen Gründen, wie es hieß. Doch die Familie zog vor Gericht – und bekam vorerst recht.

Mann wurde Fremdenpass ausgestellt

Aber der Reihe nach: Herr A. lebt seit 2010 in Österreich. Bereits 2011 erhielt er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der bis heute aufrecht ist. Seit März 2024 verfügt er zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und besitzt eine Daueraufenthaltskarte. Als Reisedokument wurde ihm von den österreichischen Behörden ein Fremdenpass ausgestellt, der weltweit gültig ist – mit Ausnahme des Iraks.

Im April 2024 beantragte der Mann die österreichische Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig sollte diese auch auf seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder erstreckt werden.

Die NÖ Landesregierung wies den Antrag jedoch im Juni 2025 zurück. Begründung: Der Mann habe keinen irakischen Reisepass und keinen irakischen Strafregisterauszug vorgelegt – trotz behördlicher Aufforderung.

Familie legte Beschwerde ein

Die Familie wehrte sich gegen diese Entscheidung. In ihrer Beschwerde machte sie geltend, dass weder das Staatsbürgerschaftsgesetz noch die einschlägige Verordnung die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem Herkunftsstaat verlangen. Zudem sei es subsidiär Schutzberechtigten nicht zumutbar, Kontakt zu jenem Staat aufzunehmen, vor dem sie geflohen seien.

Der Mann hatte sich dennoch an die irakische Botschaft in Wien gewandt. Diese bestätigte schriftlich, dass in Österreich weder irakische Reisepässe noch Strafregisterauszüge ausgestellt werden können.

Das Landesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation. Entscheidend sei, dass das Gesetz lediglich ein gültiges Reisedokument verlange – nicht zwingend einen Reisepass aus dem Herkunftsstaat. Der vorgelegte österreichische Fremdenpass erfülle diese Voraussetzung, heißt es in der Urteilsbegründung.

Behörde muss neu prüfen

Auch die geforderte Botschaftsbestätigung sowie der irakische Strafregisterauszug seien keine zwingenden Antragsunterlagen. Ihr Fehlen könne daher keinen „Formmangel“ begründen, der eine Zurückweisung des Antrags rechtfertige.

Der Bescheid der NÖ Landesregierung wurde daher aufgehoben. Die Behörde muss den Antrag nun inhaltlich prüfen und darf ihn nicht länger aus rein formalen Gründen zurückweisen.

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