Sicherheitsgesetz: Mehr Regeln und höhere Strafen bei Verstößen

Sicherheitsgesetz: Mehr Regeln und höhere Strafen bei Verstößen
Neues Gesetz deckt ein weites Feld von Bettelei bis Hundehaltung ab

Wer künftig seine Nachbarn wiederholt mit ungebührlichem Lärm belästigt, seinen verhaltensauffälligen Hund ohne Leine laufen lässt, mit Drohnen fremde Schlafzimmer ausspäht, der illegalen Prostitution nachgeht oder Kinder zum aggressiven Betteln anhält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Im neuen Landessicherheitsgesetz, das das alte Polizeistrafgesetz aus dem Jahr 1986 ablösen soll, liegen die Geldstrafen für Verstöße gestaffelt zwischen 500 und 20.000 Euro (bisher reichte der Strafrahmen von 360 bis 7300 Euro). Allerdings bekommt man in der Praxis beim ersten Mal meist nur zehn Prozent der Maximalstrafe, also zum Beispiel 50 Euro, aufgebrummt, wenn das rechtswidrige Verhalten trotz Aufforderung nicht eingestellt wird.

FPÖ-Landeshauptmannvize Hans Tschürtz hat das Landessicherheitsgesetz am Donnerstag gemeinsam mit den Klubchefs der rot-blauen Koalition, Ingrid Salamon und Géza Molnár, sowie Hauptreferatsleiter Erich Hahnenkamp vorgestellt. Das Gesetz solle eine „Richtlinie sein, wie man miteinander umgeht“, sagte Tschürtz, der darauf verwies, dass man „sehr lange mit den anderen Parteien verhandelt“ habe.

Ende April 2017 hatte der blaue Frontmann den Reformplan erstmals präsentiert, mehr als eineinhalb Jahre später ist die Regierungsvorlage fertig. Im Jänner soll das Gesetz, das aus fünf Abschnitten und 34 statt der bisherigen 14 Paragrafen besteht, im Landtag beschlossen werden. In Kraft treten dürfte es im Frühjahr.

Katzen-Obergrenze

Im dritten Abschnitt des Landes-Sicherheitsgesetzes wird die Tierhaltung geregelt. „Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig“, heißt es in §16, Absatz 5, unmissverständlich (ausgenommen sind Welpen bis zum sechsten Monat, wenn sie mit dem Muttertier gehalten werden). Zudem können die Gemeinden bei Vorliegen „konkreter Tatsachen“ durch ein „amtsärztliches Gutachten die Eignung einer Person zur Führung eines auffälligen Hundes“ überprüfen.

 

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