Person zählt mehr als die Partei

Person zählt mehr als die Partei
Richtig wählen: Landeswahlleiterin Brigitte Novosel und ihre Stellvertreter Erich Hahnenkamp (r.) und Bernhard Ozlsberger erklären, wie es geht

Fast 4.600 Stimmen oder 2,4 Prozent der abgegebenen Stimmzettel waren bei der Landtagswahl 2015 aus verschiedensten Gründen ungültig. Um diese Zahl bei der anstehenden Wahl zu verringern, haben am Donnerstag Landeswahlleiterin Brigitte Novosel und ihre Stellvertreter Erich Hahnenkamp und Bernhard Ozlsberger erklärt, „wie man richtig wählt“.

Wann kann gewählt werden?Wahltag ist Sonntag, 26. Jänner. Die Öffnungszeiten der Wahllokale in den 171 Gemeinden variieren. Sie sind auf der Amtstafel oder Homepage der jeweiligen Gemeinde oder auf der Landes-Homepage nachzulesen. Bis 12. Jänner müssen alle Kommunen die Öffnungszeiten bekanntgeben. Bis jetzt haben das 131 Gemeinden gemacht. Spätestens um 17 Uhr müssen aber alle Wahllokale geschlossen werden.

Bereits am 17. Jänner wird ein vorgezogener Wahltag angeboten. An diesem Freitag muss mindestens ein Wahllokal je Gemeinde für zwei Stunden geöffnet sein, davon jedenfalls von 18 bis 19 Uhr. Am vorgezogenen Wahltag ist keine Stimmabgabe per Wahlkarte möglich.

Wie kann gewählt werden?Entweder während der Öffnungszeiten des Wahllokals in jener Gemeinde, in der man im Wählerverzeichnis steht.

Oder mittels Wahlkarte, wenn man an beiden Wahltagen verhindert ist. Die Wahlkarte muss schriftlich bis 22. Jänner, mündlich bis 24. Jänner, 12 Uhr, beim Gemeindeamt beantragt werden. Das blaue Wahlkuvert, in das der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt wird, darf nicht zugeklebt werden, sonst wäre die Stimme ungültig. Die Wahlkarte, in die wiederum das Kuvert kommt, muss hingegen unbedingt unterschrieben und durch Abziehen der Lasche zugeklebt werden.

Die verschlossene Wahlkarte im Überkuvert muss spätestens am Freitag, 24. Jänner, 14 Uhr, bei der zuständigen Gemeinde eingelangt sein.

Was ist die „fliegende Wahlbehörde“?Personen, denen der Besuch des Wahllokals infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder weil sie im Gefängnis sind, unmöglich ist, benötigen eine Wahlkarte, um vor der „fliegenden Wahlbehörde“ wählen zu können. Mit der Wahlkarte ist auch die „fliegende Wahlbehörde“ zu beantragen.

Die Abgabe der zugeklebten und unterschriebenen Briefwahlkarte am Wahltag direkt im Wahllokal oder vor der „fliegenden Wahlbehörde“ ist nicht möglich.

Wie und wo macht man sein Kreuz?Der Wählerwille muss klar erkennbar sein, am besten durch ein Kreuz in den Kreis unter der Parteibezeichnung. Zu beachten ist, dass Vorzugsstimme die Parteistimme schlägt: Eine gültige Vorzugsstimme für eine Person gilt auch als Stimme für deren Partei, selbst wenn eine andere Partei angekreuzt wurde. Stimmensplitting – Vorzugsstimmen an Kandidaten verschiedener Parteien zu vergeben – macht den Stimmzettel ungültig, wenn nicht zusätzlich eine Partei angekreuzt ist.

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