Asbest-Alarm im Burgenland: Vier Steinbrüche behördlich geschlossen
In Glashütten, Bernstein, Badersdorf (Bild) und Pilgersdorf wurden Asbestfasern entdeckt. Die Betriebe mussten sofort schließen.
Zusammenfassung
- Vier Steinbrüche im Burgenland wurden wegen Asbestbelastung behördlich geschlossen.
- Betroffen sind Standorte in Glashütten bei Schlaining, Bernstein, Badersdorf und Pilgersdorf.
- Wegen Gefahr im Verzug ordneten die Bezirkshauptmannschaften die sofortige Betriebseinstellung an.
Im Burgenland sind vier Steinbrüche wegen einer Asbestbelastung behördlich geschlossen worden. Betroffen sind drei Betriebe im Bezirk Oberwart – in Glashütten bei Schlaining, Bernstein und Badersdorf – sowie ein Betrieb im Bezirk Oberpullendorf in Pilgersdorf. Das bestätigte das Landesmedienservice Burgenland am Freitag auf Anfrage.
Bereits im November 2025 waren Material- und Bodenproben entnommen und im Labor untersucht worden. Dabei wurde in sämtlichen Proben Asbest nachgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaften ordneten daraufhin per Mandatsbescheid die sofortige Einstellung des gesamten Gewinnungs-, Abbau- und Aufbereitungsbetriebs an. Grundlage war eine Überprüfung nach § 175 des Mineralrohstoffgesetzes.
Steinbrüche bleiben vorerst gesperrt
Da Gefahr im Verzug bestand, erfolgte die Maßnahme umgehend. Laut Behörden konnte eine Gesundheitsgefährdung für Mitarbeiter und Kunden nicht ausgeschlossen werden. Die betroffenen Betriebe müssen nun alle angeordneten Maßnahmen umsetzen und ihre Kundinnen und Kunden informieren.
Bis die Gefahrenlage vollständig beseitigt und behördlich überprüft ist, bleiben die Steinbrüche gesperrt.
Nach Angaben des Landesmedienservice liegen die betroffenen Standorte in der sogenannten „Rechnitzer Einheit“, die von Serpentinit-Formationen geprägt ist. In diesen Gesteinen können natürlich vorkommende Asbest-Minerale enthalten sein. Bei mechanischer Beanspruchung – etwa durch Brechen, Mahlen oder Sprengen – können gesundheitsgefährdende Fasern freigesetzt werden.
Vor allem lungengängige Asbestfasern mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometern und einer Breite von weniger als drei Mikrometern gelten als besonders gefährlich. In gebundener oder fester Form ist Asbest hingegen als unbedenklich einzustufen.
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