Wirtschaft

Was zu Diesel-Klagen gegen VW schon höchstrichterlich entschieden ist

Laut dem ersten und wichtigsten Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) zum Dieselskandal haben betroffene Klägerinnen und Kläger Anspruch auf Schadensersatz von VW. Sie können ihr Auto zurückgeben und bekommen ihr Geld wieder. Die gefahrenen Kilometer werden allerdings mit dem Kaufpreis verrechnet. Und jeder Fall ist anders.

Diese Spezialfragen sind inzwischen entschieden:

  • Später Kauf: Wer sein Auto erst nach Auffliegen des Abgasskandals im September 2015 gekauft hat, geht leer aus. Eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, ist hier nicht mehr gegeben. Für Autos der Konzernmarken Audi, Skoda und Seat gelten dieselben Regeln.
     
  • Software-Update: Das verpflichtende Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Allein deswegen gibt es keinen Schadensersatz.
     
  • Vielfahrer: Wenn jemand die geschätzte Laufleistung seines Autos voll ausgeschöpft hat, bleibt vom Schadensersatz nichts übrig. Der finanzielle Schaden ist durch die Nutzung vollständig ausgeglichen.
     
  • Keine Deliktzinsen: Erfolgreichen Klägern muss Volkswagen den Kaufpreis nicht noch rückwirkend verzinsen. Die Kunden hätten für ihr Geld ein voll nutzbares Auto bekommen, so der BGH.
     
  • Ratenkauf: Zum Schadensersatz gehören auch Extra-Kosten für eine Ratenfinanzierung wie Darlehenszinsen. VW muss getäuschte Kunden grundsätzlich so stellen, als ob sie das Auto nie gekauft hätten.
     
  • "Kleiner Schadensersatz": Wer sein Auto behalten will, hat Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts. Es wird bestimmt, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zuviel ausgegeben wurde. Dabei sind auch Vor- und Nachteile durch das Software-Update mit einzuberechnen.
     
  • Weiterverkauf: Wenn jemand sein Auto weiterverkauft hat, ist der Schadenersatz-Anspruch nicht entfallen. Der Erlös wird mit den gefahrenen Kilometern vom Kaufpreis abgezogen. Eine sogenannte Wechselprämie vom Autohändler darf man ohne Abzüge behalten.
     
  • Verjährung: Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Wer unzweifelhaft 2015 vom Dieselskandal wusste und erst 2019 oder später geklagt hat, geht leer aus. Allerdings dürfen Gerichte dies Klägern nicht allein wegen der breiten Medienberichterstattung unterstellen.
     
  • Konzernmarken: Klagen gegen den Mutterkonzern VW sind erfolgsversprechender als Klagen gegen eine Tochter wie Audi. Hier bräuchte es Anhaltspunkte für eine Beteiligung an dem Abgasbetrug.
     
  • Leasing: Wer sein geleastes Auto uneingeschränkt nutzen konnte, bekommt nicht die geleisteten Raten zurück. Das gilt zumindest dann, wenn keine anschließende Übernahme des Autos vereinbart wurde.