Zu Hause arbeiten: Wer übernimmt die Rechnung?
Von Ornella Wächter
Wer seine Arbeit mit Computer, Internet und Telefon schafft, hat das in den vergangenen Wochen oft von zu Hause aus erledigt. Laut einer Umfrage der Arbeiterkammer (AK) betraf die Homeoffice-Anordnung während der Corona-Pandemie rund 40 Prozent der Arbeitnehmer in Österreich. Doch unweigerlich stellt sich die Frage, wer für eventuelle Mehrkosten aufkommt.
Bezahlt der Arbeitgeber für Equipment, das für die Arbeit im Homeoffice angeschafft werden musste? Oder lassen sich Miete, Laptop, Webcam und höhere Stromkosten rückerstatten?
Schweiz: Mietkosten werden übernommen
Kürzlich sorgte ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts für große Resonanz. Demnach müssen Schweizer Unternehmen ihren Angestellten auch einen Teil der Miete ersetzen, wenn sie sie im Homeoffice arbeiten lassen. Die Vorgeschichte: Ein Mitarbeiter einer Zürcher Treuhandfirma hat seinen Arbeitgeber auf Entschädigung geklagt.
Die Firma argumentierte hingegen, es habe keine entsprechende Entschädigungsvereinbarung gegeben, zudem seien keine zusätzlichen Kosten wie die Anmietung eines Zimmers entstanden. Dennoch beschieden die Richter, dass die Firma dem Mitarbeiter rückwirkend eine monatliche Entschädigung von umgerechnet 141 Euro erstatte müssen.
Österreich: Nur zusätzliche Mietkosten werden bezahlt
Und in Österreich? „Wenn keine zusätzlichen Mietkosten entstehen, sind diese nicht ersetzbar“, sagt AK-Rechtsexpertin Silvia Hruska-Frank im Gespräch mit dem KURIER. Für Strom, Internet oder Büromaterialien sind die Kosten hingegen sehr wohl ersetzbar. „Wenn im Auftrag des Arbeitgebers im Homeoffice gearbeitet wird, muss dieser auch anfallende Kosten übernehmen“, so die Expertin.
„Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass im Homeoffice die nötige Ausstattung zur Verfügung steht – entscheidet aber auch darüber, ob und welche Arbeitsmittel angeschafft werden.“ Dazu gehört beispielsweise ein Laptop, die Gewährleistung einer telekommunikativen Anbindung und die Bereitstellung von Büromaterial.
Entschädigungen vorher vereinbaren
Sei das nicht der Fall und der Arbeitnehmer nutze eigene Mittel oder müsse sich etwa einen Laptop oder eine Webcam kaufen, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine Rückerstattung der verbundenen Kosten. „Die Aufwandsentschädigungen dafür müssen in Ausmaß und Höhe aber extra und am besten vorher vereinbart werden“, so die Expertin. Im Nachhinein sei es häufig komplizierter – vor allem was die Benutzung des eigenen Internets oder Handys betrifft.
„Es ist schwieriger, die angefallenen Kosten dafür gesondert darzustellen“, sagt Hruska-Frank. Hier sollte man sich ebenfalls vorher mit dem Arbeitgeber auf eine Pauschale einigen. „Wir haben bisher den Eindruck, dass bei den meisten Firmen ohnehin darauf Wert gelegt wurde, Laptops zur Verfügung zu stellen“, so Hruska-Frank. „Allein aufgrund der erhöhten Sicherheit.“