Wirtschaft/Immo

Wohntelefon: Dürfen Miteigentümer die Loggia verglasen?

Einige Miteigentümer haben in unserem Haus ohne Genehmigung die Loggia verglast und Innenwände weggerissen. Ist das rechtens?

Wenn Miteigentümer eigenmächtig Loggien verglasen, kann dagegen per Unterlassungsklage vorgegangen werden. Umgestaltungen innerhalb des Eigentumsobjektes können in aller Regel mit Bauanzeige durchgeführt werden. Für Umgestaltungen innerhalb der Wohnungen, sofern keine tragenden Wände betroffen sind und die Statik nicht gefährdet wird, ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht erforderlich. Wenn allerdings im Zuge einer Loggiaverglasung ein Teil der Außenfassade abgetragen wird, ist jedenfalls die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.

Ich bin Miteigentümern in einem Wohnhaus. Die Nachbarn, ebenfalls Miteigentümer, haben tragende Wände entfernt, dadurch hat sich die Statik des Hauses verändert. Die Baubehörde wurde nicht informiert. Was können wir tun?

Wenn ein Miteigentümer eigenmächtig ohne Zustimmung der Miteigentümer, sowie ohne Befassung der Baubehörde, tragende Wände entfernt und dadurch statische Probleme auftreten, hat er im Rahmen des Schadenersatzes für die Behebung dieser Schäden aufzukommen. Mit Unterlassungsklage können die übrigen Miteigentümer einen Rückbau durchsetzen. Die Baubehörde wiederum hat die Möglichkeit, Bauaufträge zu erlassen, wenn die Veränderung ohne Bauanzeige oder Baubewilligung durchgeführt wurde. Bei einer Gefährdung der Statik ist auch mit Bauaufträgen, gerichtet auf Rückbau, zu rechnen. Derartige Bauaufträge werden, wenn es sich um tragende Teile handelt, in aller Regel gegen alle Miteigentümer erlassen, da die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer trifft. Im Innenverhältnis können sich die Miteigentümer am eigenmächtig handelnden Miteigentümer regressieren. Ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung wird in so einem Fall höchstwahrscheinlich zu keiner Genehmigung durch das Gericht führen, wenn es bereits Schäden aufgrund der veränderten Statik gibt.

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Welche Beschlüsse müssen für Veränderungen an der Fassade im Wohnungseigentum einstimmig gefasst werden?

Alle Veränderungen der Außenansicht des Hauses wie Loggiaverbauten oder das Anbringen von Balkonen bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Wenn ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer seine Loggia verglasen lässt, dann kann jeder andere Miteigentümer mit Unterlassungsklage oder innerhalb von 30 Tagen auch mit Besitzstörungsklage gegen diesen Miteigentümer vorgehen. Andererseits hat der änderungswillige Miteigentümer die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz einzubringen, der auf Ersetzung der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gerichtet ist. In einem derartigen Verfahren werden die Argumente für und gegen die Veränderung vom Gericht geprüft und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Ich bin Miteigentümerin. Zu unserem Haus gehört auch ein Parkplatz. Laut Widmung muss dieser begrünt sein. Der Hausverwalter hat nun alle Sträucher entfernt lassen. Darf er das?

Begrünt sein kann nicht der Parkplatz, sondern nur die Umgebung des Parkplatzes, womit die Begrünung wohl Teil der Gestaltung der Grünanlage der Liegenschaft ist. Eine vollständige Umgestaltung der Grünanlage darf der Verwalter nicht ohne Mehrheitsbeschluss vornehmen, da es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung handelt, sobald der Charakter der Anlage verändert wird. Der Verwalter darf daher nur bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses eine Umgestaltung der Grünanlage so vornehmen, dass sämtliche Sträucher ersatzlos entfernt werden. Waren die Sträucher jedoch kaputt, ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet diese zu entfernen und entsprechende Begrünungsmaßnahmen zu setzen.