Wirtschaft/Immo

Wasserschäden: Wer kommt für die Folgekosten auf?

Eine Eigentümerin, die sämtliche Wohnungen im Dachgeschoß bewohnt, hat eigenmächtig eine Tür im Stiegenhaus eingebaut und Allgemeinflächen abgesperrt. Besteht Anspruch auf Entfernung?

Die Wohnungseigentümerin des Dachgeschoßes hat ein Nutzungsrecht an den von ihr erworbenen Wohnungen, dieses endet allerdings bei der jeweiligen Wohnungstür. Die Einbeziehung von Allgemeinflächen stellt immer eine unzulässige Eigenmacht des Wohnungseigentümers dar, sofern nicht sämtliche Miteigentümer dem zugestimmt haben. Sich Teile des Stiegenhauses durch eine Tür anzueignen, um dadurch auch eine Erweiterung der Wohnungen zu erwirken, ist unzulässig weshalb diese von der Wohnungseigentümerin wieder entfernt werden muss.

Bei der Sanierung einer Wohnung oberhalb sind durch Fehler bei der Bodenverlegung rund 20 Wasserflecken an unserem Plafond entstanden. Müssen unsere Nachbarn für den Schaden aufkommen?

Der Verursacher wird Ihnen den Schaden ersetzen müssen. Dazu sollten Sie herausfinden, in welchem Auftrag die Arbeiten durchgeführt wurden. Hat der Mieter oder Wohnungseigentümer die Arbeiten beauftragt, so wäre mit diesem die Wiedergutmachung zu klären. Wurden sie durch die Hausinhabung oder Eigentümergemeinschaft in Auftrag gegeben, wäre die Hausverwaltung zu kontaktieren. Da bei Schadenersatz in der Regel lediglich der Zeitwert ersetzt wird und dieser bei älterer Malerei auch durchaus gering sein kann, empfehle ich einvernehmlich mit dem Verursacher eine Lösung zu suchen.

 

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In unserem Haus kommt es immer wieder zu starken Geruchsbelästigungen, die von einer Wohnung ausgehen. Der Gestank zieht durchs Stiegenhaus und dringt bis in meine Wohnung. Was kann man dagegen unternehmen?

Geruchsbelästigungen jeder Art sind verständlicherweise unangenehm. Bei Beeinträchtigung durch Gestank aus anderen Wohnungen kommt es dabei immer auf den jeweils konkreten Einzelfall an, wenn die Beeinträchtigung aber hoch ist, werden Sie gerichtlich den Vermieter auffordern können, auch rechtliche Maßnahmen zu setzen. Menschen, die tatsächlich in eigenen Wohnungen verwahrlosen verursachen aber nicht nur Belästigungen durch Geruchsbildung, sondern schaffen oft auch statische Probleme (Lagerung von Gegenständen bis zur Decke), Brandlasten (Papiersammelleidenschaft) bzw hygienische Probleme (Sammlung entleerter ungewaschener Konservendosen: Geruch und Schädlingsbefall).

Im Garten meiner Eigentumswohnung (in einem parifizierten Zinshaus) steht ein großer Baum, den ich fällen lassen möchte. Wie geht man dabei vor?

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft kann diese Entscheidung sowohl die Verwaltung als auch die Mehrheit der Eigentümer treffen. Das hängt auch vom Grund ihres Interesses ab: Ist der Baum bereits gefährlich wird die Verwaltung handeln müssen, stört er sie nur durch Schatten, Laub und ähnliches entscheiden nur die Miteigentümer. Da bei Gartengestaltung immer viele Geschmäcker aufeinander treffen würde ich zunächst dies im Rahmen einer Eigentümerversammlung thematisieren (vorausgesetzt, es besteht eben keine Gefahr, die durch den Baum ausgeht). Doch selbst wenn innerhalb der Gemeinschaft der Wille gebildet ist darf nicht auf allfällige Naturschutzgesetze, notwendige Bewilligungen oder Baumschutzgesetze (je nach Bundesland) vergessen werden.

In unserem Mietwohnhaus wird ein Lift eingebaut. Darf der Eigentümer nun einen höheren Mietzins verlangen?

Es ist denkbar und auch zulässig, dass der Eigentümer mit Ihnen einen höheren Mietzins vereinbaren will, wenn sie den neuen Lift auch benützen wollen. Sind sie damit nicht einverstanden kann ihre Miete nicht angehoben werden, sie dürfen den Lift dann aber auch nicht benützen.