Wirtschaft/Immo

Rechtstipp: Wer zahlt die Reparatur der Heizventile?

Die Heizungsventile in meiner Eigentumswohnung sind kaputt. Sind diese Bestandteile des Hauses und muss ich die Reparatur zahlen?

Grundsätzlich unterscheidet man im WEG 2002 zwischen allgemeinen Teilen des Hauses, an welchem kein Wohnungseigentum begründet werden kann (wie Stiegenhäusern, Korridore etc.) und dem Wohnungseigentumsobjekt an sich. Während die Kosten für Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses von sämtlichen Wohnungseigentümern meist in Entsprechung ihrer Anteile zu tragen sind, müssen diese für das Wohnungseigentumsobjekt selbst vom jeweiligen Wohnungseigentümer alleine bezahlt werden.

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, sowie die Außenfenster). Alles was sich jedoch im Inneren der Wohnung befindet – so auch die Temperaturregler und die damit verbundenen Ventile – sind dem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt zuzuordnen und daher sind die Kosten vom jeweiligen Eigentümer des Objektes zu tragen.

Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung. Die Genossenschaft verwaltet dieses Haus selbst. Es gab letztes Jahr notwendige Erneuerungsarbeiten an den Balkonen. Nun wird mir im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die  Baukoordination verrechnet. Ist das rechtens?

Der Hausverwalter ist gesetzlich zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung verpflichtet. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht liegt darin, die Grundlagen für die Beurteilung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten zu klären. Diese Forderung nach Aufklärung gegenüber dem Berechtigten betrifft somit zunächst insbesondere die Verpflichtung zur Legung einer „ordentlichen“ Abrechnung, d.h. einer solchen, die eine systematische, übersichtliche und einer Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Dies hat durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl auf Einnahmen- als auch Ausgabenseite der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw. der Leistende zu bezeichnen sind. Darüber hinaus muss die gelegte Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; zu prüfen ist einerseits die Richtigkeit tatsächlich stattgefundener Geldflüsse und andererseits, ob Ausgaben bzw. Einnahmen dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entsprechen. Waren im konkreten Fall die Arbeiten notwendig und hat der Verwalter die Leistung auch tatsächlich erbracht, ist diese Verrechnung rechtens.