Kann man neu parifizieren, wenn nicht alle Eigentümer dafür sind?
Allgemeiner Teil
Ich bin Mieter einer Wohnung mit einer Terrasse, wobei ich diese mit meinen Nachbarn teile. Die Terrassen sind durch eine Glaswand voneinander getrennt. Meine Nachbarn haben auf ihrer Terrasse vier Kästen und zwei Truhen aufgestellt. Um diesen „Abstellraum“ nicht mehr zu sehen, habe ich auf die Terrassenglaswand einen Spiegel montieren lassen. Nun beanstanden die Nachbarn Tageslichteinschränkung und Einbuße der Wohnqualität. Mein Argument: Hätte ich Kästen hingestellt, wäre auch das Tageslicht eingeschränkt. Ich habe die Spiegelmontage nicht bei der Verwaltung angemeldet, ist das nachzuholen? Denn ich möchte den Spiegel in der jetzigen Form belassen. Was ist zu tun, um den Nachbarfrieden zu wahren?
Ohne die örtlichen Gegebenheiten gesehen zu haben, ist ein konkreter Rat schwierig. Ihrer Argumentation kann ich grundsätzlich folgen, zumal wenn Sie, wie Ihre Nachbarn auch, einen Kasten aufgestellt hätten, dies den Lichteinfall ähnlich eingeschränkt hätte. Wenn Sie allerdings als Mieter auf der Terrassentrennwand, die einen allgemeinen Teil des Hauses darstellt, etwas montieren, wie zum Beispiel einen Spiegel, ist vorab die Zustimmung des Vermieters, eben über die Hausverwaltung, einzuholen. Falls Sie die Zustimmung des Vermieters erhalten, können Sie den Spiegel belassen. Ansonsten müssen Sie wohl eine andere Art des Sichtschutzes überlegen.
Unterlassung
Ich wohne in einer Eigentumswohnung in Wien. Ein Nachbar hat in den Grenzzaun zu unserem Grundstück, ohne unseres Wissens eine Tür eingebaut, die sich in Richtung unseres Grundstücks öffnet. Ist das rechtens? Leider ist er nicht bereit, ein Gespräch zu führen. Gibt es hier rechtliche Vorgaben, die einen Rückbau ermöglichen würden? Und wenn wir klagen müssten, wer veranlasst dies, die Eigentümer oder die Hausverwaltung?
Die Errichtung einer Türe im Grenzzaun bedarf des Einverständnisses des anderen Nachbarn, hier der benachbarten Eigentümergemeinschaft oder einer Vereinbarung. Liegt diese nicht vor, ist jeder einzelne Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft berechtigt, vom Nachbarn den Rückbau und sohin die Wiederherstellung des vorigen Zustandes des Grenzzaunes gerichtlich zu fordern. Falls der Nachbar sich nicht einsichtig zeigt, ist die Unterlassung des Einbaus einer Türe gerichtlich zu fordern. Letztlich stellt sich die Frage, weshalb der Nachbar die Türe eingebaut hat: wenn er ohne Erlaubnis über die Türe das benachbarte Grundstück betritt, kann er auch dahingehend belangt werden, dass er das Betreten Ihres Grundstückes oder der Eigentümergemeinschaft unterlässt.
Parifizierung
Ich bin Miteigentümer eines Hauses mit sechs Eigentumswohnungen. Es geht um die Neuparifizierung, da die Grenzen der zugeordneten Gartenanteile nicht eindeutig sind. Die Mehrheit will diese Grenzen im Grundbuch „verankert“ sehen. Ein Miteigentümer ist gegen die Neuparifizierung. Kann diese trotzdem mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden?
Eine Neuparifizierung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Da es sich nicht um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handelt, sondern das Eigentumsrecht betroffen ist, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht. Liegt die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Berichtigung der Gartenanteile nicht vor, sieht das Wohnungseigentumsgesetz in bestimmten Fällen auch für einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit vor, eine Neufestsetzung der Nutzwerte im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu begehren.