Zadic und Staatsanwälte warnen vor Ende der Verjährungshemmung
Eine mögliche Aufhebung der Regelungen zur Verjährungshemmung besorgt Justizministerin wie Staatsanwälte. Ressortchefin Alma Zadic (Grüne) sah nach dem Ministerrat Probleme bei der Verfolgung von Korruptions- und Terrorbekämpfung sowie von organisierter Kriminalität. Sollten die angefochtenen Regelungen ersatzlos wegfallen, würde man keine Möglichkeit haben, die Verjährung von Straftaten zu stoppen, so der Vizepräsident der Staatsanwältevereinigung, Bernd Ziska, zur APA.
Hintergrund ist, dass im Buwog-Prozess erstinstanzlich Verurteilte die Regeln zur Verjährungshemmung beim VfGH angefochten haben. Eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen im Strafgesetzbuch (konkret betroffen ist der gesamte Paragraph 58) durch den VfGH hätte nicht nur Konsequenzen für den konkreten Fall. Betroffen wären dann automatisch auch alle anderen Strafverfahren. Die Regierung hat dazu bisher keine gemeinsame Stellungnahme an das Höchstgericht zustande gebracht, da das Verfassungsministerium die geltende Regelung laut "Kurier" nicht unterstützt sondern die Angelegenheit bei der Reform der Beschuldigtenrechte neu definieren möchte.
Die Staatsanwälte sehen hingegen keinen Änderungsbedarf. Ziska meint dazu: "Das kann man nicht wollen." Der Staatsanwälte-Vertreter kann sich aber nur schwer vorstellen, dass das Höchstgericht den Paragraphen tatsächlich kippt. Der VfGH habe erst vor etwa zwei Jahren in einem Verfahren um die Verfahrensdauer bei Strafverfahren die Verjährungsbestimmungen geprüft.
Frist für Reparatur
Problematisch sei nur, wenn Straftaten gar nicht verjähren, meinte Ziska. Das würden sie aber ohnedies - die Verjährung werde durch Ermittlungsschritte der Behörden bzw. der Gerichte nur gehemmt. Er hoffe jedenfalls, dass es keinen Anlass für eine Aufhebung gibt. Sollte dies doch geschehen und vor allem ohne Frist zur Reparatur, hätte dies weitreichende Konsequenzen.
Schon derzeit seien die Verjährungsfristen für manche Delikte relativ kurz. Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Ende der Ausführung der Tat und wird erst mit Ermittlungsschritten wie der ersten Einvernahme des Beschuldigten oder dessen Ausschreibung zur Fahndung gehemmt. Da man aber im Regelfall zunächst gegen unbekannte Täter ermittelt, läuft die Frist zunächst.
Gerade im Vermögensbereich dauert es laut Ziska aber manchmal bereits einige Zeit, bis eine Tat einmal bekannt wird und sich die Opfer an die Behörden gewendet haben. Für Diebstahl (Strafdrohung sechs Monate bzw. Geldstrafe, Anm.) beträgt sie etwa ein Jahr. Daher sei man schon jetzt oft sehr knapp dran mit manchen Verjährungsfristen. Verliere man nun auch noch die Möglichkeit, die Fristen mit bestimmten Ermittlungsfristen zu stoppen, würden die Täter straffrei ausgehen.
Gegen eine Änderung der Verjährungsregeln spricht sich auch die stellvertretende Vorständin des Instituts für Strafrecht der Uni Wien, Ingeborg Zerbes, aus. Dies halte sie nicht für angezeigt, meinte sie im Ö1-"Mittagsjournal". In der Schweiz gebe es etwa absolute Verjährungsfristen, die unabhängig von Ermittlungsschritten der Behörden laufen. Damit habe man zuletzt etwa das Verfahren im Umfeld der FIFA in den Sand gesetzt. "Aus meiner Sicht halte ich absolute Fristen für die undifferenzierte Methode. Wenn man eine differenzierte hat, sollte man diese lassen."
Zadic verwies darauf, dass etwa bei Korruptionsdelikten die Ermittlungen oft länger dauern würden. Seit Gründung der Zweiten Republik sein die Verjährungsfristen "ein Kernelement der Verbrechensbekämpfung". In fast allen westlichen Demokratien gebe es ähnliche Regelungen. Dass der Koalitionspartner das anders sieht und eine entsprechende Stellungnahme der Regierung an den VfGH über die Verfassungsministerin blockiert, wollte Zadic nicht direkt kommentieren: "Da müssen sie die Kollegin selbst fragen."