Politik/Inland

VP-Vorarlberg: WKStA prüft Wallner, Rüdisser und Tittler

In der Vorarlberger ÖVP-Finanzaffäre wird nun das Verhalten von Landeshauptmann Markus Wallner sowie der Wirtschaftslandesräte Karlheinz Rüdisser (bis 2019) und Marco Tittler (seit 2019) von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) unter die Lupe genommen. Das geht aus der APA vorliegenden Unterlagen hervor. Wallner war vorgeworfen worden, er habe um Inserate für die Wirtschaftsbund-Zeitung geworben und auch Gegenleistungen in Aussicht gestellt.

Bei den Bemühungen der WKStA handelt es sich nicht um Ermittlungen, sondern um die Prüfung eines Anfangsverdachts. Der gegen Wallner geäußerte Vorwurf wurde von einem namentlich nicht genannten Unternehmer per eidesstattlicher Erklärung erhoben. Laut Staatsanwaltschaft Feldkirch, die ihre Akten der WKStA übermittelt hat, steht der Verdacht im Raum, Wallner, Rüdisser und Tittler hätten gegen Paragraf 305 des Strafgesetzbuchs verstoßen. Konkret: Waller könnte versucht haben, als Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften Vorteile zu fordern, Rüdisser und Tittler könnten solche Vorteile angenommen haben.

Wallner: "Glatte Lüge"

Wallner hat den gegen ihn geäußerten Vorwurf als "glatte Lüge" scharf zurückgewiesen. Aus dem Büro des Landeshauptmanns wurde am Donnerstagabend festgestellt, dass es sich lediglich um Prüfungen eines Anfangsverdachts handle. "Die Anschuldigungen sind haltlose anonyme Vorwürfe ohne jegliche Substanz. Das hat der Landeshauptmann bereits festgehalten, und dabei bleibt er auch", wurde betont. Rüdisser hat zwischen 2016 und 2019 insgesamt 5.000 Euro vom Wirtschaftsbund erhalten, Tittler seit 2019 1.000 Euro. Beide geben an, es habe sich dabei um Verfügungsmittel für Veranstaltungen gehandelt, wofür Kosten übernommen worden seien.

Im Paragraf 305 des Strafgesetzbuches heißt es: "Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen." Der Strafrahmen erhöht sich auf bis zu drei Jahre, falls der Vorteil einen Wert von 3.000 Euro übersteigt. Bei einem Vorteil von über 50.000 Euro beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.