Politik/Ausland

Rückschlag für Orban: EuGH-Generalanwalt rügt NGO-Gesetz

Ungarns international kritisierte Beschränkungen für Auslandsspenden an NGOs sind laut dem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht konform mit mehreren EU-Bestimmungen (freier Kapitalverkehr, Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, Vereinigungsfreiheit).

Dies stellte Manuel Campos Sánchez-Bordona am Dienstag fest. Das ist noch kein Urteil, doch häufig folgen die obersten EU-Richter ihren Gutachtern.

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Ungarn hatte 2017 ein Gesetz erlassen, wonach sich Organisationen der Zivilgesellschaft, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, bei den ungarischen Behörden registrieren lassen müssen, wenn der in einem Jahr erhaltene Betrag einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Die EU-Kommission leitete daraufhin beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Budapest ein.

Da die Bedingungen nur gelten, wenn die Spende aus dem Ausland kommt, handelt es sich den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwaltes zufolge tatsächlich um eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs.

Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Anzahl der Unterstützer und der genaue Betrag der Unterstützung angegeben werden müssen, wenn die Zuwendung 500.000 Forint (rund 1.500 Euro) erreicht oder überschreitet. Diese Informationen werden dann auf einer öffentlich zugänglichen elektronischen Plattform veröffentlicht. Außerdem haben die NGOs auszuweisen, dass sie eine "aus dem Ausland unterstützte Organisation" sind.

Der Schwellenwert ist nach Einschätzung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes einerseits "unverhältnismäßig niedrig", andererseits handelt es sich dabei laut dem Europäischen Gerichtshof um "einen Eingriff in die Rechte auf Schutz des Privatlebens und personenbezogenen Daten als auch in das Recht auf Vereinigungsfreiheit".

Der Generalanwalt sieht die Gefahr, dass die Veröffentlichung der Einzelheiten der Transaktionen eine "stigmatisierende Wirkung" auf Organisationen und ausländische Zuwender haben könne, weil dadurch eine eventuelle "ideologische Affinität, die im nationalen ungarischen Kontext kompromittierend sein könnte", ersichtlich würde.