Eine größere Wohnung für den Familienzuwachs
Frisch als Paar zusammengezogen, wird meist nicht viel Platz gebraucht. Kommen dann aber Kinder dazu, sieht alles wieder anders aus: Man sucht nach einer größeren Wohnung, um für den Familienzuwachs – sei es das erste, zweite, dritte Kind – genügend Platz zu haben.
Am geförderten Wohnungsmarkt haben solche Familien Anspruch auf eine größere Wohnung, sobald ein sogenannter „Überbelag“ vorliegt – also zu viele Menschen auf zu wenig Raum wohnen.
Anrechenbare Personen
Beachtet werden dabei die „anrechenbaren“ Bewohner. Dazu zählen nur Personen der „Kernfamilie“. Das heißt: Großeltern, Eltern, Kinder und der Ehepartner. Geschwister der Erwachsenen sind nicht anrechenbar.
Kinder, die sich noch im Mutterleib befinden, werden bei Vorlage des Mutter-Kind-Passes schon berücksichtigt. Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern müssen die Eltern die entsprechende Bestätigung vorlegen.
Prinzipiell gilt: Für jede Person ein Wohnraum. Dieser muss mindestens acht Quadratmeter groß sein und ein Fenster haben. Ein Überbelag herrscht demnach dann vor, wenn bei der derzeitigen Adresse (das muss keine geförderte Wohnung sein, Anm.) eine anzurechnende Person keinen eigenen Raum hat.
Der Klaster
Das ist etwa der Fall, wenn in einer Wohnung mit nur einem Raum zwei anrechenbare Personen – zum Beispiel Mutter und Kind – wohnen. Oder es bei drei anrechenbaren Personen zwei Wohnräume gibt.
Hat man drei Wohnräume zur Verfügung ist ein Überbelag vorhanden, wenn fünf anrechenbare Personen darin leben. Bei vier Wohnräumen ab sieben Personen und bei fünf Wohnräumen ab neun Bewohnern. Zusätzlich sind Wohnungen überbelegt, wenn sie unter 15 Quadratmeter groß sind.
Wiener Wohn-Ticket
Um an eine größere Wohnung zu kommen, muss zuvor das sogenannte Wiener Wohn-Ticket gelöst werden (hier).
Hierfür müssen die Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Seit mindestens zwei Jahren muss man durchgehend an derselben Wohnadresse gemeldet sein. Die österreichische oder eine gleichgestellte (EU-Bürger, Anm.) Staatsbürgerschaft muss vorzeigbar sein.
Einkommensgrenzen wichtig
Der Interessent muss mindestens 18 Jahre alt sein und es dürfen gewisse Einkommensgrenzen (hier) nicht überschritten werden. Zudem ist es für einen Anspruch auf Überbelag wichtig, dass keiner der Bewohner einen Nebenwohnsitz gemeldet hat.
In den einzelnen Wohnhausanlagen gibt es auch individuelle Regelungen: Manche gemeinnützigen Bauträger bevorzugen Familien, die bereits in ihrem Wohnbau wohnen, sobald im selben eine größere Wohnung frei wird. Eine allgemeine Regelung gibt es dazu aber nicht.