Ärger über neue Regelungen: Feintuning im Hundehalte-Gesetz
Das neue nö. Hundehalte-Gesetz, das per Jahresbeginn in Kraft treten soll, regt auf. Während sich Bissopfer über mehr Schutz freuen, machen Besitzer von Vierbeinern gegen die strengeren Regelungen mobil. Aus den Gemeinden hört man, dass sich viele Bürger einen Stempel für ihre Beschwerde holen. Mindestens 25.000 Einsprüche sind bis zum 5. Dezember notwendig, damit das Land eine Volksbefragung veranlassen muss. Nach dem Bericht im KURIER hat die ÖVP angekündigt, die neue Leinen- und Maulkorbpflicht in Gasthäusern oder Bädern präzisieren bzw. entschärfen zu wollen.
Was wird sich durch die neuerliche Anpassung im nö. Hundehalte-Gesetz ändern? Die ÖVP will den Begriff „größere Menschenansammlungen“ im Gesetz genauer definiert wissen, weil es laut Auskunft von Klubobmann Klaus Schneeberger zu Unklarheiten gekommen ist. Deshalb soll in der nächsten Landtagssitzung (21. November) eine „authentische Interpretation“ zum Gesetz beschlossen werden. Darin wird festgehalten, dass unter größeren Menschenansammlungen zumindest 150 Personen zu verstehen sind. Gasthäuser oder Bäder, in denen sich weniger als 150 Personen aufhalten, sind „von der Leinen- und Maulkorbpflicht nicht umfasst“. Das bedeutet, Hunde müssen darin entweder angeleint sein oder einen Maulkorb tragen. Tierschutzlandesrat Gottfried Waldhäusl (FPÖ) hat damit keine Freude, weil für ihn der „Schutz der Kinder über dem der Hundehalter steht.“
Was ist im Gesetz neu geregelt? Hunde, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sind von der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen. Die Gemeinde kann durch eine Verordnung eine Hundesicherungszone bestimmen. Bei Umzug eines mit einem Verbot auferlegten Hundehalters muss die neue Wohnsitz-Gemeinde verständigt werden. Ansonsten gilt wie bisher, dass Hunde an öffentlichen Plätzen im Ortsbereich entweder mit Maulkorb oder Leine geführt werden müssen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horte oder Einkaufszentren gilt Maulkorb- und Leinenpflicht, für so genannte Listenhunde gilt das überall (siehe Zusatzbericht unten).
Gelten die Bestimmungen auch für Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde? Sobald sich ein Dienst-, Jagd-, Rettungs- oder Therapiehund in Ausbildung, im Training oder in der Ausübung seiner Tätigkeit befindet, ist er von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreit.
Muss ich den Hund im Wald an der Leine oder mit Maulkorb führen? Beim „normalen Spazierengehen“ im Gelände, also außerhalb des Ortsgebiet, gilt laut Waldhäusl weder Leinen- noch Maulkorbpflicht. Das war auch bisher so. Eine Empfehlung der Energie- und Umweltagentur: Um Gefahren für Wildtiere und ebenso für den Vierbeiner zu vermeiden, sollten Hunde im Wald, auf der Wiese und auf Feldern an der Leine geführt werden.
Haben die Gemeinden die Möglichkeit, ein Hundeverbot an bestimmten Plätzen zu erlassen? Ein Hundeverbot gibt es nicht und gab es im Hundehaltegesetz auch nicht. Wenn eine Gemeinde trotzdem ein Hundeverbot etwa im Strandbad in Klosterneuburg ausgesprochen hat, dann hat sie das als Badbetreiber über die Hausordnung geregelt. Neu ist die Möglichkeit, dass Kommunen an bestimmten Plätzen eine Hundesicherungszone – mithilfe eines Gemeinderatsbeschlusses – erlassen können. Das sind jene brisanten Orte, an denen es zuletzt zu Problemen mit Hunden gekommen ist. Dort müssen Hunde Leine und Maulkorb tragen.
Was sind so genannte Hundeauslaufzonen? In den Gemeinden können eigene, umzäunte Hundeauslaufzonen erlassen werden, in denen sich Vierbeiner ohne Leine und Maulkorb bewegen dürfen. In vielen Gemeinden sind solche Zonen bereits eingerichtet worden. Neuerdings dürfen dank der Gesetzesänderung Hundeauslaufzonen auch auf Grundstücken, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, errichtet werden.
Wer überwacht diese Regelungen? Für die Überwachung der Leinen- und Maulkorbpflicht ist die Polizei zuständig. Bei drohenden Verstößen kann eine Ermahnung ausreichen. Gibt sich ein Besitzer uneinsichtig, kommt es zur Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde.
Welche Konsequenzen müssen Hundehalter bei Verstößen befürchten? Das Hundehalte-Gesetz sieht einen Strafrahmen von bis zu 10.000 Euro vor.
Knapp 300 Tierbisse pro Jahr
Wie oft es tatsächlich zu Vorfällen mit Hundebissen kommt, ist schwierig zu erfassen. Denn weder die Veterinärabteilung des Landes Niederösterreich, noch die Landespolizeidirektion haben diese Zwischenfälle mit Hunden erfasst.
Einzig das Rote Kreuz hat in seinem System den ähnlich lautenden Code „Tierbisse“. Laut Zahlen des Roten Kreuzes wurden im Jahr 2016 und 2017 je 266 Tierbisse registriert, 2018 waren es 283. Wie viele dieser Fälle auf Hunde zurückzuführen sind, kann das Rote Kreuz nicht sagen.
Für das neue Hundehaltegesetz in Niederösterreich gibt es auch spezielle Regelungen für die sogenannten Listenhunde. Dazu zählen: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu. Sollte es zu Kreuzungen zwischen Listenhunden und Nicht-Listenhunden kommen, muss der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorlegen, ob er in die Eigenschaften der Hunde fällt oder nicht. Außerdem definiert das Gesetz Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Das sind Tiere, die in der Vergangenheit bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind.
Für die Einsprüche gegen das neue Hundehaltegesetz gibt es im Internet ein Formular zum Ausdrucken. Dieses muss ausgefüllt auf der Heimatgemeinde abgestempelt werden. Danach muss es per Post an die NÖ Landesregierung geschickt werden.