Chronik/Burgenland

Bürgermeister will SPÖ-Parteimanager Fürst verklagen

Landtagspräsidentin Verena Dunst (SPÖ) hat Post von der Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien bekommen: Anwalt Martin Fischer begehrt im Auftrag seines Mandanten Bernd Strobl die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von SPÖ-Mandatar Roland Fürst. Der Ollersdorfer ÖVP-Bürgermeister Strobl will gegen den roten Landesgeschäftsführer Fürst ein Privatanklageverfahren „aufgrund des Tatbestandes der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB“ anstrengen.

Dass die Staatsanwaltschaft die Auslieferung eines Abgeordneten fordert, kommt vor. Dass ein Bürgermeister gegen einen Abgeordneten tätig wird, ist neu. „Auch wenn man die absolute Mehrheit hat, kann man nicht etwas behaupten, was nicht stimmt“, sagt Strobl.

Der Vorwurf: Fürst hatte am 26. August auf seiner Facebookseite und via Presseaussendung behauptet, gegen Strobl sei noch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Eisenstadt anhängig. Strobls Anwalt war aber schon am 17. August von der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens unterrichtet worden: „Weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht“. Die Landeswahlbehörde hatte Strobl nach der Landtagswahl angezeigt, er habe als Wahlleiter Vorzugsstimmen für drei SPÖ-Landesräte falsch eingetragen.

Fürst rechtfertigte sich, er habe noch am 25. August bei der Wahlbehörde rückgefragt und die Antwort erhalten, es lägen „noch keine neuen Informationen“ vor.

Das Verlangen Strobls auf „Richtigstellung und Entschuldigung“ lehnte Fürsts Anwalt Martin Klemm von Brenner+Klemm ab.

Absegnen müsste die Auslieferung der Immunitätsausschuss des Landtags, in dem die SPÖ fünf der acht Sitze hat. So weit kommt es zunächst nicht, die Landtagsdirektion hat Strobl zurückgeschrieben. Sinngemäß heißt es dort, man könne den Auslieferungsantrag nur an den Immunitätsausschuss weiterleiten, wenn er von einer Behörde komme – sprich: von der Staatsanwaltschaft. Strobls Anwalt ist der Ansicht, seinem Mandanten kämen in diesem Fall „die gleichen Rechte wie der Staatsanwaltschaft zu“. Fortsetzung gewiss.