Werbeprospekt war irreführend

Ein Chart zur Wertentwicklung von Meinl European Land wird mit einem Stift gezeigt.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien gibt neue Hoffnung für die geschädigten Anleger.

Neue Hoffnung für die geschädigten Anleger in der Causa Meinl European Land (MEL). In einem von vielen Verfahren wegen Irreführung der MEL-Werbeprospekte entschied das Oberlandesgericht Wien (OLG) jetzt zugunsten der klagenden Anlegerin.

Nach dem Urteil gegen die Meinl Bank kann die Anlegerin den Erwerb der MEL-Papiere wegen Arglist anfechten. Im Werbeprospekt seien die Zertifikate bewusst irreführend als Aktien bezeichnet worden. Die Rückabwicklung der Kaufverträge auf Irrtumsanfechtung und Schadenersatz sei somit 30 Jahre lang möglich, teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit.

Die Klägerin hatte 2006 und 2007 von der Meinl Bank insgesamt 1500 MEL-Papiere gekauft, weil ihr das Werbeprospekt die Anlage als „besonders sichere österreichische“ Aktie und Immobilieninvestment darstellte. Dass die Bank bewusst vermied, die Papiere als Zertifikate zu bezeichnen, ist laut OLG-Urteil eine vorsätzliche Täuschung, die zur Arglistanfechtung berechtigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG Wien hat die ordentliche Revision nicht zugelassen.

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