Was Arbeitnehmer noch heuer in Sachen Steuer beachten sollen

Der automatische Steuerausgleich ist praktisch, kann aber Tücken haben. Kaum Änderungen im nächsten Jahr.

Nur noch zwei Wochen bis Jahreswechsel: Das nahende Ende eines Kalenderjahres sollte auch zum Anlass genommen werden, einen Steuercheck zu machen. So kann die Arbeitnehmerveranlagung immer nur fünf Jahre rückwirkend erfolgen. Wer dies für das Jahr 2013 noch nicht getan hat und Ausgaben absetzen möchte, sollte dies rasch tun.

Seit dem Vorjahr erfolgt seitens der Finanz der Steuerausgleich automatisch, sodass man eigentlich keine Arbeitnehmerveranlagung machen muss. Dennoch empfiehlt Peter Bartos, Steuerberater beim Wirtschaftsprüfer BDO, die Ausgaben noch einmal zu überprüfen. „Es zahlt sich immer dann aus, wenn man Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, von denen das Finanzamt nichts weiß“, sagt er in der schauTV-Reihe „Warum eigentlich?“.

Begräbnisse

Dazu zählen etwa Aus- und Fortbildungskosten, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Gewerkschaftsbeiträge oder Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten oder – als außergewöhnliche Belastungen – Ausgaben für Kinder, Ärzte, Medikamente, Pflege und Begräbnisse.

Neu ist seit dem Vorjahr auch, dass Spenden direkt von den karitativen Organisationen, die über ein Spendensiegel verfügen, an das Finanzamt zwecks Absetzbarkeit gemeldet werden. Die Daten müssen aber dem Steuerpflichtigen zuordenbar sein, sonst kann sie das Amt nicht berücksichtigen. „Grundsätzlich ist es einfacher geworden, aber natürlich kann es Probleme geben“, so Bartos. Im Zweifelsfall sollte man einen Bescheid bei der Finanz anfordern. Sind die Spenden unberücksichtigt, muss binnen eines Monats Einspruch erhoben werden.

Familienbonus

Was Arbeitnehmer noch heuer in Sachen Steuer beachten sollen

Kaum Neues bringt das Steuerjahr 2019. „Erst mit der Steuerreform 2020, die im Frühjahr im Detail präsentiert werden soll, wird sich viel ändern“, sagt Bartos. Die wesentlichste Änderung nächstes Jahr ist der Familienbonus. Er beträgt bis zu 125 Euro pro Monat und Kind. „Im Gegenzug werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr abgeschafft“, heißt es seitens des Steuerberaters LBG.

Wer schon ab Jänner davon profitieren will, muss ein Formular (E 30) ausfüllen und dem Arbeitgeber unterschrieben übermitteln. Dieses Formular ist unter www.bmf.gv.at abrufbar. Alternativ ist der Bonus auch rückwirkend über den Steuerausgleich im Nachhinein zu beziehen.

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