Unfall auf Arbeitsweg: Wann die Versicherung nicht zahlt

Der Heimweg von der Arbeit endet laut Oberstem Gerichtshof (OGH) an der Haustür. Und wenn man durch diese nicht ins Innere des eigenen Heims gelangen kann, weil die Türschnalle abgebrochen ist, und deshalb versucht, über eine Leiter durch ein Fenster ins Haus zu kommen, dabei aber herunterfällt, ist dies nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.
Genau das passierte einem Kläger, der in einem alten Schloss haust. Er kam von der Arbeit nach Hause und wollte die Tür zum Haus öffnen. Die Schnalle brach ab, er kam nicht hinein. Die Fenster im Erdgeschoß sind vergittert, deshalb holte er eine Leiter, lehnte diese an das Gebäude und versuchte, im ersten Stock ein altes Fenster aufzudrücken. Dabei rutschte die Leiter weg, der Kläger stürzte in die Tiefe und verletzte sich.
In allen Instanzen gescheitert
Der Kläger forderte von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Gewährung einer Versehrtenrente, in allen drei Instanzen allerdings ohne Erfolg. Der OGH räumte zwar ein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses ende. Der Grund bei Wegunfällen liege allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen müsse, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle.
Dies gelte jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze, könne nicht mit Leistungen der Versichertengemeinschaft rechnen. Es müsse daher auf die Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall auch deshalb zu verneinen sei, weil es sich bei der Vorgangsweise des Klägers um ein grundsätzlich höchst unvernünftiges oder unsinniges Verhalten gehandelt habe, nicht mehr eingegangen werden.
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