Probleme mit der Mietwohnung?

Bis Jahresbeginn gab es auf die Frage, wer die Kosten für eine Reparatur oder die Neuanschaffung einer Therme, eines Boilers oder eines sonstigen Wärmeaufbereitungsgerätes übernehmen muss noch unterschiedliche Antworten. Die Antwort war abhängig davon, ob das Mietrechtsgesetz (ganz oder nur ein Teil), das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für das Mietobjekt anwendbar ist. Auch, ob der Vermieter Konsument oder Unternehmer ist, spielte im Teilanwendungsbereich des MRG und im ABGB eine Rolle.
Mit dieser komplizierten Konstruktion ist nun Schluss. Seit 1.1.2015 ist gesetzlich geregelt, dass die Kosten für den Austausch oder die Reparatur der mitvermieteten Heiztherme, des mitvermieteten Warmwasserboilers und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten der Vermieter tragen muss.
Diese Änderungen gelten für den Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie für Genossenschaftswohnungen (geregelt im WGG).
Der Mieter ist allerdings weiterhin für die Wartung der Therme, des Boilers und sonstiger Wärmebereitungsgeräte zuständig.
Die neuen Regelungen gelten auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle geschlossen wurden. Auch auf bereits gerichtlich anhängige Verfahren (die noch nicht rechtskräftig entschieden wurden) ist die neue Rechtslage anwendbar.
Mehr Informationen finden Sie auf www.das.at
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