Plastiksackerl-Verbot ist verfassungskonform

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VfGH: Bestimmungen liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Keine Ungleichbehandlung gegeben.

Das seit 1. Jänner 2020 geltende Plastiksackerl-Verbot ist verfassungskonform. Es stellt weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit dar, noch ist es gleichheitswidrig, weil nicht alle Kunsstofferzeugnisse davon betroffen sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung eines entsprechenden Antrags, der sich gegen das Verbot von Plastiksackerln bzw. Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen gerichtet hatte, ab. Die angefochtenen Bestimmungen würden im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen, hieß es in einer Mitteilung am Freitag.

Die Antragseller sahen aufgrund der Vorlaufzeit von fünf Monaten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit der Erzeuger und Vertreiber von Plastiksackerln. Zudem sei die Regelung gleichheitswidrig, weil sie sich auf bestimmte Erzeugnisse aus Kunststoff beschränke. Und es sei nicht berücksichtigt worden, dass Tragetaschen aus anderem Material ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit hätten.

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