Pilotenstreik muss kein Grund für Entschädigung sein

Pilotenstreik muss kein Grund für Entschädigung sein
Streik könne auch "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, so der EuGH-Generalanwalt.

Wenn ein Flug wegen eines Streiks gestrichen wird oder deutliche Verspätung aufweist, hat der Kunde unter Umständen keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Fluggesellschaft könne von einer Entschädigungspflicht befreit sein, wenn sie "alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs zu verhindern", argumentiert EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten.

Ein Streik, der nicht auf eine vorherige Entscheidung des Unternehmens, sondern auf Forderungen der Arbeitnehmer zurückzuführen sei, stelle einen "außergewöhnlichen Umstand" dar. Ein EuGH-Gutachten ist für die Luxemburger Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber.

Hintergrund ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde.

Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Mio. Euro entstanden.

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