OLG-Urteil zur Abgasaffäre: VW-Käuferin erhält Kaufpreis zurück

Ohne Schummelsoftware hätte das Auto die Abgasnorm nicht erfüllt und daher keine Zulassung erhalten, urteilte das Gericht.

Das Oberlandesgericht Wien ( OLG Wien) entschied in einem weiteren Verfahren in der Causa Schummelsoftware zugunsten einer VW-Käuferin. Weil die eingebaute Software am Prüfstand besonders niedrige Abgaswerte erzeugte und nur deshalb die für die Zulassung erforderlichen Werte erreichte, darf die Käuferin ihren VW-Gold an den Autohändler zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Der Autohändler sieht das Urteil (3 R 38/18g) als Einzelfall und geht in Berufung.

Die Käuferin hatte 2012 um 26.500 Euro einen Golf mit Tageszulassung gekauft. 2015 wurde bekannt, dass VW bei manchen Motoren, darunter auch jenem dieses Golf-Modells, eine spezielle Software installiert hatte, die am Prüfstand zu niedrigeren Abgaswerten führt, als im realen Straßenbetrieb. Daraufhin verlor die Klägerin, die von der Linzer Poduschka Anwaltsgesellschaft vertreten wird, nach eigenen Angaben das Vertrauen in VW und forderte den Kaufpreis - abzüglich einer "Nutzungsgebühr" für die bereits gefahrenen Kilometer - plus Zinsen zurück. In Summe sind dies rund 29.000 Euro.

Keine Zulassung

Ohne diese Software hätte der Wagen am Prüfstand nicht die Abgasnorm erfüllt und daher  keine Zulassung erhalten, urteilte das Gericht, denn "der Einbau einer unzulässigen Software (würde) keinen Sinn machen, wenn auch ohne diese die relevanten Grenzwerte eingehalten würden. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, bedarf es ... keiner technischen Kompetenz, sondern bloß der allgemeinen Lebenserfahrung", heißt es im Urteil.

Nachdem die Käuferin unwidersprochenerweise Wert auf ein umweltfreundliches Auto legte und ihren Mann, einen Techniker, bat, die technischen Daten genau anzusehen, durfte das Handelsgericht Wien als erste Instanz (Urteil: 23 Cg 67/15a) davon ausgehen, dass die Frau das Auto nicht gekauft hätte, hätte sie von der Schummelsoftware gewusst, urteilte nun das OLG Wien. Man dürfe es als "gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft" ansehen, dass ein Auto die in der Norm (im konkreten Fall: Euro 5) vorgesehenen Grenzwerte einhält. Wenn dies nur mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung möglich ist, dann sei vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen.

Porsche: "Verfehltes" Urteil

Als "verfehlt" sieht die Porsche Holding das Urteil des OLG Wien gegen den Händlerbetrieb. Das Fahrzeug sei weiter verkehrs- und betriebssicher und auch die Zulassung sei in keiner Weise gefährdet, daher "besteht keine Grundlage für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages", hieß es auf APA-Anfrage in einer Stellungnahme der Porsche Holding. Es handle sich um eine "Mindermeinung", "der betroffene Händlerbetrieb wird gegen dieses Urteil selbstverständlich ein Rechtsmittel einlegen".

Erst kürzlich hätten die Oberlandesgerichte Wien, Innsbruck und Linz in ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten der betroffenen Händlerbetriebe entschieden. "Bisher sind in Österreich bereits 38 Urteile der vier Oberlandesgerichte (Wien, Linz, Graz und Innsbruck) ergangen, 33 dieser Urteile haben die Position der Händlerbetriebe und Herstellerinnen bisher bestätigt und Ansprüche von Fahrzeughaltern verneint".

Das OLG Wien hat zu seinem Urteil eine ordentliche Revision zugelassen, weil der Entscheidung aufgrund der Vielzahl an zum "VW-Skandal" gerichtsanhängigen Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

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