Wechsel von Handy-Anbieter darf nichts kosten

Eine Frau bedient ein Smartphone mit ihren Händen.
Abschlagszahlungen bei einem Wechsel sind gesetzwidrig, hält der Oberste Gerichtshof fest.

Wer während eines aufrechten Vertrages den Handy-Anbieter wechselt, hat genügend Kosten – die Grundentgelte für die restliche Laufzeit müssen natürlich bezahlen werden. Eine zusätzliche Abschlagszahlung darf der alte Mobilfunk-Anbieter aber nicht verlangen - das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschieden und damit einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen T-Mobile stattgegeben.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von T-Mobile für die Marke "tele.ring" fand sich u.a. die Klausel: "Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile (z.B. Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes gewährt haben."

"Diese Abschlagszahlungen haben nur einen Sinn: den Wechsel zu anderen Anbietern zu erschweren."

Diese zusätzliche Vertragsstrafe sei für Kunden - so der OGH - gröblich benachteiligend und überraschend. Die Klausel sei daher gesetzwidrig und unwirksam. In der Vergangenheit rechtswidrig kassierte Beträge müssen vom Mobilfunker zurückgezahlt werden, teilte der VKI mit. Das passiert aber nicht automatisch, sondern muss von den betroffenen Kunden ausdrücklich verlangt werden.

"Diese Abschlagszahlungen haben nur einen Sinn: den Wechsel zu anderen Anbietern zu erschweren", sagte der Leiter des Bereichs Recht im VKI, Peter Kolba.

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