Meinl-Bank-Chefs: Schlappe im Kampf gegen Abberufung

Die Chefs der Meinl Bank, Peter Weinzierl und Günter Weiß, haben im Kampf gegen ihre Absetzung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies ihren Antrag auf Gesetzesänderung aus formalen Gründen zurück. Inhaltlich hat sich der VfGH nicht mit der Sache auseinandergesetzt.
Der Gang zum VfGH war nur einer von mehreren Wegen der Meinl-Bank-Vorstände, ihre Abberufung zu verhindern. Die FMA hatte per Bescheid vom 24. Juli angeordnet, dass die Bank binnen drei Monaten neue Vorstände finden muss, um nicht ihre Banklizenz zu verlieren. Die Finanzaufseher werfen Weinzierl und Weiß mehrerlei grobe Verfehlungen vor, etwa ist in dem umfangreichen Bescheid von "bilanziellem Blindflug" die Rede.
Weinzierl darf vorerst bleiben
Gegen den FMA-Bescheid haben die Banker bereits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Die Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht vorige Woche dem ebenfalls eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Teil stattgegeben: Weinzierl darf bleiben, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Der Auftrag, den zweiten Vorstand Weiß abzuberufen, ist hingegen rechtskräftig aufrecht.
Den Verfassungsgerichtshof wiederum haben die Meinl-Bank-Vorstände angerufen, weil sie die Passage im Bankwesengesetz (BWG), die die Abberufung möglich macht, für verfassungswidrig halten. Mit dem Gesetz per se haben sich die Verfassungsrichter aber erst gar nicht auseinandergesetzt – der Antrag wurde zurückgewiesen. Der Grund: Nicht Weinzierl und Weiß hätten den Antrag vorbringen müssen, sondern die Bank. Gegen diese habe sich ja auch der FMA-Bescheid gerichtet.
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