Rechtstipp: Ist jedes Praktikum unbezahlt?

Rechtstipp: Ist jedes Praktikum unbezahlt?
Pflichtpraktikanten müssen bezahlt werden, freiwillige Praktikanten sollten zumindest ein angemessenes Taschengeld bekommen.

Nicht alle planen für die Sommermonate einen Urlaub ein, sondern nutzen die schul- bzw. vorlesungsfreie Zeit für ein freiwilliges Praktikum. Bei einigen steht das sogenannte Pflichtpraktikum sogar auf dem Lehrplan – damit kann die Ausbildungszeit auch in den Sommer fallen. Doch egal, ob sie nun freiwillig oder verpflichtend sind – um Praktika gibt es oft viele offene Fragen, Unsicherheiten und Fallen, vor allem wenn es um die Entlohnung geht.

Erst im Frühjahr hatte die Arbeiterkammer (AK) für einen Ferialpraktikanten eine Klage eingereicht, da dieser für ein 40-Wochenstunden-Praktikum bei der Post lediglich 821,20 Euro verdiente. Eine ausreichende Bezahlung, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Argument: Ferialarbeiten von Schülern und Studenten seien zwangsläufig kürzer und mit der Notwendigkeit einer gewissen Einschulung verbunden.

Und so lautet der Rat der AK: vor Bewerbung eines Praktikums schlau machen, ob dieses als Arbeitsverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis gilt. Bei Ersterem ergeben sich nämlich Rechte auf einen angemessenen oder kollektivvertraglich festgesetzten Lohn. Bei Letzterem steht das Lernen im Vordergrund und man hat damit kein Recht auf Mindestbezahlung, sondern bekommt ein ortsübliches Entgelt. Laut AK sollte das zwischen 700 bis 1.000 Euro brutto im Monat liegen. In jedem Fall sollten vorab die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, die Arbeitszeit und die Höhe der Entlohnung schriftlich vereinbart werden.

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