Die größten Missverständnisse beim Kündigen und ihre Konsequenzen

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Einvernehmliche Kündigungen gibt es nicht. Welche weiteren Missverständnisse weit verbreitet sind und welche die beste Art ist, sich zu trennen.

Einvernehmliche Kündigungen gibt es nicht, dafür viele Entlassungen, die eigentlich Kündigungen sind. Trennen sich die Wege von Dienstnehmern und Arbeitgebern, kommt es regelmäßig zu Unklarheiten – in Rechtsfragen und im Vokabular. Wo die größten Missverständnisse lauern, ob es eine ideale Variante gibt, auseinanderzugehen und worin sich die vier Arten, Adieu zu sagen, konkret unterscheiden – der Wiener Anwalt Klaus Cavar klärt auf. Er ist Arbeitsrechtsexperte, der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vertritt.

Das Grundlegende: Die vier Arten Adieu zu sagen

Es gibt vier Arten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: Man kündigt, wird gekündigt, wird entlassen oder einigt sich einvernehmlich. Der einzig gemeinsame Nenner ist, dass das Vertragsverhältnis irgendwann beendet ist, sagt Klaus Cavar. Und dass sich alle an Regeln halten müssen – wobei Arbeitgeber die strengeren Auflagen haben.

Sie müssen, sofern vorhanden, vorab den Betriebsrat informieren, Kündigungsfristen von sechs Wochen bis fünf Monaten einhalten (je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit) und dürfen Kündigungen laut gesetzlicher Grundregel nur zum Quartalsende aussprechen. Da das nur vier Termine pro Jahr sind, vereinbaren die meisten Arbeitgeber im Standard-Dienstvertrag auch in der Mitte und am Ende des Monats kündigen zu dürfen (macht 24 Chancen pro Jahr).

Für Arbeitnehmer wiederum gilt meist eine Kündigungsfrist von vier Wochen – beidseitig vertraglich vereinbart, lässt sich diese auf bis zu sechs Monate ausweiten. Generell lässt sich im Einvernehmen alles regeln, so Cavar. Nur nicht kündigen.

Einvernehmlich kündigen?

„Der Begriff einvernehmliche Kündigung kommt irrsinnig oft vor, auch bei meinen Mandanten“, sagt der Anwalt. Dabei gibt es diese gar nicht. „Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung – entweder vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.“ Einvernehmlich könne man ein Dienstverhältnis nur auflösen oder beenden. Dienstnehmer bevorzugen diese Art der Trennung, weil sie „atmosphärischer“ ist, spricht der Anwalt aus Erfahrung. Dabei birgt sie einige weitere Vorteile – für beide Seiten.

Die Beste aller Kündigungen?

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrfrist von vier Wochen. Bei der einvernehmlichen Auflösung (und wenn man gekündigt wird) gibt es diese Auflage nicht und es besteht direkt ein Anspruch.

Ein Unterschied von vielen, die detailliert auf der Webseite der Arbeiterkammer ausgeschildert sind (informative Links folgen unten). Was dort nicht zu finden, aber ebenfalls wichtig ist: Bei einer Einvernehmlichen lässt sich mehr „spielen und gestalten“, so der Anwalt. Man könne sich u. a. ein besonders gutes Dienstzeugnis aushandeln oder eine Konkurrenzklausel aushebeln. Es kommt auch vor, dass der Arbeitgeber eine Ausbildung bezahlt hat, die im Falle einer Arbeitnehmer-Kündigung (nicht bei einer Arbeitgeberkündigung) aliquot rückerstattet werden müsste – auch das lässt sich dann klären.

Für den Arbeitgeber birgt eine einvernehmliche Trennung Rechtssicherheit. „Bei einer Dienstgeber-Kündigung weiß ich im Vorfeld nie: Was macht der Dienstnehmer?“ Nicht selten kommt es vor, dass Kündigungen angefochten werden und sich beide Parteien vor Gericht begegnen. Noch mehr Zündstoff erzeugt nur die abrupteste Art des Abschiednehmens.

Klaus Cavar

Klaus Cavar, Anwalt für Arbeitsrecht.

Das abrupteste Ende: Die Entlassung

Während eine Arbeitgeber-Kündigung immer mit Fristen daherkommt, die einzuhalten sind, ist die Entlassung unverzüglich, fristlos und an einen Grund gebunden. Genau bei diesem Grund scheiden sich häufig die Geister, auch wenn manche Verfehlungen auf den ersten Blick glasklar wirken. Den Stempel „berechtigt entlassen“ aber will kaum jemand tragen – doch ist dieser in der späteren Karriere ersichtlich?

„Es gibt gewissermaßen ein Indiz dafür, einen Stempel, wenn man so will“, sagt Klaus Cavar, das einer HR-Verantwortlichen ins Auge stechen würde: Wenn ein früheres Dienstverhältnis an einem ungewöhnlichen Tag endete (nicht zum 15. oder am Ende des Monats oder des Quartals), liege nahe, dass „irgendetwas vorgefallen“ sei. „Das muss nicht unbedingt eine Entlassung gewesen sein, aber einvernehmlich macht man so einen Termin in der Regel nicht.“ Im Lebenslauf wird man sich also hüten, einen genauen Tag zu vermerken. Im Dienstzeugnis ist es jedoch immer auf den Tag genau ersichtlich.

Informative Links:

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