JOB Telefon: Muss ich meinem Chef meinen Nebenjob melden?

JOB Telefon: Muss ich meinem Chef meinen Nebenjob melden?
Unser Service für Sie: Beim kostenlosen JOB Telefon beantworten Experten Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung. Nächster Termin: 8. Jänner 2019

Das nächste JOB Telefon findet am 8.Jänner 2019 zwischen 10 und 11 Uhr statt. Haben auch Sie Fragen zu Arbeitsrecht, Karriere und Bewerbung? Rufen Sie uns kostenlos und anonym unter der Telefonnummer 01/ 5265760 an - Maria Buhr von der Gewerschaft vida beantwortet Ihre Fragen.

Der Arbeitsrechtsexperte und Partner bei PHH Rechtsanwälte, Nicolaus Mels-Colloredo, beantwortete vergangene Woche Ihre Leserfragen:

Urlaubsauszahlung

Wenn ich gekündigt werde und noch 20 Urlaubstage stehen habe: Kann mich das Unternehmen zwingen, auf Urlaub zu gehen oder kann ich darauf bestehen, dass ich sie ausgezahlt bekomme?

Nein, zwingen kann der Dienstgeber Sie nicht, da Beginn und Dauer eines Urlaubs grundsätzlich Vereinbarungssache sind, also zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Einvernehmen darüber erzielt werden muss. Oft möchte der Dienstgeber den Mitarbeiter nach der Kündigung nicht mehr im Betrieb beschäftigen und stellt ihn oder sie deshalb dienstfrei. Wenn der gekündigte Dienstnehmer für diese Zeit Resturlaub verbraucht, ist das für den Dienstgeber natürlich günstiger. Er kann den Dienstnehmer aber eben nicht einseitig dazu zwingen: Der Dienstnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Auszahlung seines Resturlaubs.

Werkvertrag

Ich bin Handwerker. Muss ich bei hoher Auftragslage die Arbeit stets selbst erledigen oder kann ich sie im Ausnahmefall an einen Berufskollegen auslagern?

Als Handwerker schließen Sie mit Ihren Auftraggebern normalerweise keinen Dienst-, sondern einen Werkvertrag. Sie schulden daher nicht Ihre persönliche Arbeitszeit, sondern einen Erfolg: Ein Tischler ist dem Kunden schuldig, dass er zu den vereinbarten Bedingungen einen bestimmten Tisch liefert. Ob er diesen selbst zimmert oder ein Mitarbeiter, Lehrling oder ein Berufskollege eines anderen Betriebs übernimmt, ist – außer es ist vertraglich explizit mit dem Kunden vereinbart – egal. Aber Achtung: Sie als Vertragspartner haben für die Qualität der Arbeit einzustehen, egal wer die Arbeit tatsächlich ausgeführt hat.

Betriebsrat

Meine Kollegen und ich möchten einen Betriebsrat gründen. Was müssen wir dabei beachten?

Zur Gründung eines Betriebsrats braucht es zunächst nur eine einzige Voraussetzung: Im Betrieb müssen dauerhaft mindestens fünf Mitarbeiter arbeiten. Der Dienstgeber kann eine Betriebsratsgründung nicht verhindern. Weitere Voraussetzungen sind, dass sich Personen der Wahl stellen, die dann in der vom Wahlvorstand vorzubereitenden Betriebsratswahl gewählt werden. Je nach Größe des Betriebs variiert die Zahl der Betriebsräte: Ab fünf Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus einer Person, ab zehn gibt es zwei Betriebsräte, ab 20 drei, ab mehr als 50 vier, ab hundert Mitarbeitern sogar fünf. Ab einer Betriebsgröße von 150 Mitarbeitern ist ein Betriebsrat für die Betriebsratstätigkeit auf Antrag unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freizustellen (ab 700 Mitarbeitern sogar zwei). Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung. Betriebsräte genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Auch die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Kandidaten zur Betriebsratswahl sind von diesem Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst.

NEBENTÄTIGKEIT

Ich überlege, ergänzend zu meiner Büro-Anstellung, mir am Wochenende etwas dazuzuverdienen. Es wäre eine komplett andere Tätigkeit in einem Sektor, der meine jetzige Arbeit nicht berührt. Muss ich den Nebenjob dem Chef melden?

Angestellte unterliegen während ihres aufrechten Dienstverhältnisses einem gesetzlichen Konkurrenzverbot, nach dessen Bestimmungen es dem Angestellten untersagt ist, ein selbstständiges Unternehmen zu betreiben oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen. Verstöße begründen Schadenersatzansprüche und können überdies einen Entlassungsgrund darstellen. Es sollte daher jedenfalls vorab eine Bewilligung des Dienstgebers eingeholt werden. Ein über dieses Konkurrenzverbot hinausgehendes, generelles Verbot von Nebentätigkeiten besteht nicht. Trotzdem ist auch hier Vorsicht geboten: Da Ihr Chef grundsätzlich Interesse daran hat, wie sehr Sie eine Nebentätigkeit beansprucht – er wird etwa nicht erfreut sein, wenn Sie nach einem arbeitsintensiven Wochenende am Montag vor dem Bildschirm einschlafen – bzw. in gewissen Branchen sogar die Arbeitssicherheit im Falle von Überbelastungen gefährdet werden kann, sollten auch nicht konkurrenzierende Nebentätigkeiten gemeldet werden. Es besteht dann nämlich nicht die Gefahr, durch Verheimlichen der Nebentätigkeit wegen Vertrauensunwürdigkeit oder wegen erheblich negativen Auswirkungen der Nebentätigkeit auf die Arbeitsleistung, entlassen zu werden. In Dienstverträgen finden sich überdies regelmäßig Klausen, die ein generelles Nebentätigkeitsverbot normieren.

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