Die Vorgesetzten spielen uns gegeneinander aus – was tun?

Die Vorgesetzten spielen uns gegeneinander aus – was tun?
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Heute: Der Arbeitsrechtsexperte Klaus Cavar, Rechtsanwalt bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH.

Unsere Vorgesetzten spielen meine Kollegin und mich gegeneinander aus und sagen, dass die jeweils andere die höhere Position hätte bekommen sollen. Wir wissen, dass das nur ihre Spielchen sind, trotzdem stört es uns. Können wir etwas dagegen tun?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schützt im Wesentlichen die physische und psychische Integrität seiner Arbeitnehmer. Das gegenseitige Ausspielen von Arbeitnehmern ist nicht nur unprofessionell, sondern kann, je nach Intensität, auch mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unvereinbar sein. Am naheliegendsten ist in einem solchen Fall, dass Sie ein offenes Gespräch mit dem Chef suchen und dieses auch dokumentieren. Sollte sich die Situation danach nicht bessern, empfiehlt es sich, prüfen zu lassen, ob durch diese „Spielchen“ nicht ein systematisches und schikanöses Mobbing- oder Bossingverhalten vorliegt. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, liegt eine Fürsorgepflichtverletzung Ihres Arbeitgebers vor. In diesem Fall empfiehlt es sich, Ihren Arbeitgeber nachweislich und ausdrücklich aufzufordern, dieses Verhalten unverzüglich zu unterlassen.

Ich bin neu in der Firma, würde aber dennoch gerne in Elternteilzeit gehen. Ab wann ist das möglich?

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung schon drei Jahre gedauert hat und Sie in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Dieser gesetzliche Anspruch steht längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes zu. Da Sie neu im Unternehmen sind, besteht dieser gesetzliche Anspruch nicht. In Ihrem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, die Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Mein Chef hat sich geärgert, dass ich zwei Wochen krank war, und meinte, das sei nicht die Norm. Wie lange darf man in Krankenstand gehen?

Da es hier auf die Art der Erkrankung ankommt, gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht keine übliche oder standardisierte Dauer einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange Sie aufgrund der Krankheit gänzlich außerstande sind, Ihre Arbeit zu verrichten beziehungsweise durch die Arbeit eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands riskieren. Ähnliches gilt, wenn Sie sich in einer notwendigen ärztlichen Behandlung befinden oder auf Grund von Ansteckungsgefahr eine mögliche Gefährdung Ihrer Kollegen darstellen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung einer Arbeitsunfähigkeit. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verpflichtung Ihres Arbeitgebers, Ihr Entgelt während einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung fortzuzahlen – die ist zeitlich sehr wohl begrenzt. Abhängig von der Dauer Ihres Dienstverhältnisses behalten Sie grundsätzlich für eine Dauer zwischen sechs und zwölf Wochen einen Anspruch auf volles Entgelt und danach für weitere vier Wochen auf das halbe Entgelt. Danach kommt Ihnen ein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankenversicherung, also Krankengeld, zu.

Mein Chef schiebt mir immer mehr Aufgaben zu, die vertraglich so jedoch nicht vereinbart waren. Ist das rechtens oder kann ich sie verweigern?

Entscheidend ist der Inhalt des Arbeitsvertrages: Wenn Ihr Vertrag einen eher weiten Tätigkeitsbereich vorsieht oder Ihr Arbeitgeber sich ausdrücklich vorbehalten hat, Sie dauernd oder vorübergehend zu anderen – etwa gleichwertigen, höherwertigen, geringerwertigen – Tätigkeiten heranzuziehen, können die angeordneten Aufgaben arbeitsvertraglich durchaus gedeckt sein. In diesem Fall ist es nicht ratsam, die angeordnete Arbeitsleistung zu verweigern, weil Sie sonst eine Entlassung wegen einer Arbeitspflichtverletzung riskieren. Sind die angeordneten Aufgaben arbeitsvertraglich nicht gedeckt, sind Sie nicht verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Bevor Sie eine Arbeitsweisung Ihres Vorgesetzten verweigern, sollten Sie genau prüfen lassen, ob die Ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht doch vereinbart wurden. Wenn die Zuweisung von immer mehr Aufgaben darüber hinaus ein Ausmaß erreicht, das einer erheblichen und dauerhaften, voraussichtlich mindestens 13 Wochen andauernden Änderung des Tätigkeitsbereichs entspricht, kann es sich dabei auch um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn handeln. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, bedarf eine verschlechternde Versetzung seiner Zustimmung.

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