Wohntelefon: Wer muss den Makler bezahlen?

Wohntelefon: Wer muss den Makler bezahlen?
Rechtsanwältin Daniel Kager beantwortet Leserfragen. Nächster Termin am 11.6.2018 mit Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle

Ich habe eine Wohnung angemietet, für die der Vermieter einen Makler bestellt hat. Wer muss die Gebühren für den Makler bezahlen?

Immobilienmakler werden häufig als Doppelmakler tätig. Das heißt, dass der Makler sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter tätig wird. Ist dies der Fall, hat der Makler Anspruch auf Maklerprovision sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter. Auf die Doppelvertretung muss der Makler die Parteien zudem hinweisen. Sofern der Mieter daher dem Makler (ebenfalls) einen Auftrag zur Vermittlung der Wohnung erteilt hat und das Geschäft durch die verdienstliche Tätigkeit des Maklers zustande gekommen ist, ist der Mieter zur Bezahlung einer Provision an den Makler verpflichtet. Die Provision darf bei unbefristeten oder bei mehr als drei Jahre befristeten Mietverträgen für den Mieter maximal zwei Bruttomonatsmietzinse betragen. Ist der Mietvertrag auf drei Jahre befristet, darf maximal eine Bruttomonatsmiete verlangt werden.

 

Ich wohne in einem Einfamilienhaus mit Garten. Am Nachbargrundstück stehen mehrere alte, abgestorbene Fichten. Bei jedem Sturm habe ich Angst, dass sie in unserem Garten landen. Ist der Eigentümer verpflichtet, die Bäume zu entfernen?

Jeder hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück ausgehende oder drohende Gefahren beseitigt werden. Ein Baum kann entfernt werden, wenn seine Altersgrenze erreicht ist, wenn Pflegemaßnahmen zur Erhaltung des übrigen Baumbestandes notwendig sind oder wenn bauliche Anlagen oder die Sicherheit von Personen gefährdet sind. Wenn die Fichten eine Gefahr darstellen, ist der Eigentümer verpflichtet, sie zu entfernen, sonst droht eine Strafe. Naturschutzbestimmungen sind allerdings zu beachten und eine behördliche Bewilligung ist vor dem Fällen unbedingt notwendig.

Ich wohne in einer Eigentumswohnung. Unser Hausvertrauensmann hat in einem leer stehenden Kellerabteil eine Anlage installiert, die überdurchschnittlich viel Strom verbraucht. Wer muss für die erhöhte Stromrechnung aufkommen und ist die Hausverwaltung in diesem Fall zuständig?

Es gibt unterschiedliche Regelungen, um die Kosten zwischen Wohnungseigentümern aufzuteilen. Die Kostenaufteilung kann im Wohnungseigentumsvertrag geregelt werden. Andernfalls folgt die Aufteilung nach den gesetzlichen Regeln. Dabei zahlen die Wohnungseigentümer gemäß ihren Anteilen. Die Hausverwaltung muss für jede Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) eine ordentliche und richtige Kostenabrechnung an alle Wohnungseigentümer vorlegen. Wenn nachvollziehbar und beweisbar ist, dass der Stromverbrauch deutlich höher als der des letzten Jahres ist und diese Mehrkosten nachweislich eine Konsequenz der widerrechtlich aufgestellten und benutzten Anlage des Hausvertrauensmanns darstellen, könnten diese Mehrkosten schadenersatzrechtlich vom Hausvertrauensmann zurückgefordert werden.

Wohntelefon: Wer muss den Makler bezahlen?

Ich lebe in einer Eigentumswohnung und die Hausverwaltung hat seit Jahren keine Eigentümerversammlung organisiert. Kann die Hausverwaltung deshalb gekündigt werden?

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Hausverwaltung mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen hat. Hat die Hausverwaltung über einen längeren Zeitraum keine Eigentümer-Versammlung einberufen, kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen, da die Hausverwaltung verpflichtet ist, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, kann die Hausverwaltung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. eines Kündigungstermins durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gekündigt werden. Dies wurde beispielsweise bei fehlender oder falscher Informationen durch die Hausverwaltung oder Begünstigungen, aber auch bei verspäteter oder falscher Rechnungslegung bejaht. Im Streitfall prüft das Gericht im Einzelfall, ob tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Die vorzeitige Auflösung des Hausverwaltungsvertrages kann bei grober Pflichtverletzung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich beantragt werden.

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