Wohntelefon: Ist der Mietzins für die Lage angemessen?

Wohntelefon: Ist der Mietzins für die Lage angemessen?
Rechtsanwältin Daniel Kager beantwortet Leserfragen. Nächster Termin am 11.6.2018 mit Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle

Woher weiß ich, ob der Mietzins für die Lage, in der sich die Wohnung befindet, angemessen ist?

Das Mietzinssystem ist in Österreich sehr komplex. Zu unterscheiden ist grundsätzlich, ob die Wohnung in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, oder gänzlich vom MRG ausgenommen ist. Wenn das Mietrechtgesetz nicht „voll“ zur Anwendung gelangt, gibt es grundsätzlich keine Mietzinshöchstgrenzen und der Mietzins kann frei vereinbart werden. Ein zu hoher Mietzins könnte jedoch sittenwidrig und somit anfechtbar sein. Im Wesentlichen bestimmt sich die Miete nach Angebot und Nachfrage. Im Vollanwendungsbereich gibt es drei Arten der Mietzinsbildung: der angemessene Mietzins, der Richtwertmietzins und der Kategorie D- Hauptmietzins. Zudem sind förderungsrechtliche Mietzinsbestimmungen zu beachten. Die Höhe der im Vollanwendungsbereich des MRG vereinbarten Mietzinses kann (je nach Bundesland) bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht überprüft werden. Der Antrag auf Mietzinsüberprüfung und Rückforderung des zu viel bezahlten Mietzinses muss bei unbefristeten Mietverträgen innerhalb von drei Jahren ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung gestellt werden. Bei befristeten Mietverträgen endet die Anfechtungsfrist spätestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.

Wohntelefon: Ist der Mietzins für die Lage angemessen?


Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem Haus mit insgesamt 30 Wohnungen. Zum Jahreswechsel 2016 haben wir uns von der Hausverwaltung getrennt. Daraufhin haben wir Honorarforderungen in Höhe von 15.000 Euro erhalten und auch bezahlt. Nun haben wir Unklarheiten in den Rechnungen festgestellt. Können Zahlungsrückforderungen gestellt werden?

Das Honorar für die Hausverwaltung ist nicht einheitlich geregelt. Welche Leistungen die Hausverwaltung verrechnen kann, richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen der Hausverwaltung und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Hausverwaltung kann ein Honorar für die ordentliche Verwaltung des Hauses verrechnen. Ein Sonderhonorar muss ausdrücklich vereinbart und gerechtfertigt sein, zum Beispiel für eine Sanierung. Die Hausverwaltung trifft laut Gesetz die Verpflichtung, eine ordentliche und richtige Abrechnung vorzulegen. Der Wohnungseigentümer hat bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen. Weigert sich die Hausverwaltung, Belegeinsicht zu gewähren, kann diese auch gerichtlich durchgesetzt werden. Sollte aufgrund einer unrichtigen Abrechnung tatsächlich zu viel von den Eigentümern gezahlt worden sein, kann der Wohnungseigentümer den entstandenen Schaden von der Hausverwaltung zurückfordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung der Betriebskosten zu stellen.


Ich bin Wohnungseigentümer in einer Wohnungsanlage. Wir haben eine Hausverwaltung und ein Hauskomitee, das kürzlich neu bestellt wurde. Nun nutzen die Mitglieder des Komitees die Organisation aus, um neue Tische und Bänke zu kaufen, die sie dann vor ihrem eigenen Grund aufstellen und für Zusammenkünfte nutzen. Dadurch entsteht auch dauernde Lärmbelästigung. Was können wir dagegen tun?

Die Bestellung eines Hauskomitees ist gesetzlich nicht geregelt. Somit gibt es auch keine gesetzliche Bestimmung, welche Rechte und Pflichten ein Hauskomitee hat. Es ist daher ratsam zu überprüfen bzw. bei der Hausverwaltung nachzufragen, mit welchen Aufgaben das Hauskomitee betraut ist. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung könnte dann besprochen werden, ob das Hauskomitee im Sinne der Wohnungseigentümer handelt. Im Zusammenhang mit der entstehenden Lärmbelästigung kann geprüft werden, ob für das Haus Ruhezeiten festgelegt sind. Dies wird oft im Rahmen einer Hausordnung geregelt. Unabhängig von einer getroffenen Vereinbarung hat ein Nachbar einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, wenn der von den Miteigentümern ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigt.

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