Wo erfahre ich, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?

Wo erfahre ich, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 08. August 2018

Ich lebe in einem Gründerzeithaus im neunten Wiener Bezirk. Wo erfahre ich, wie alt das Haus ist und ob es unter Denkmalschutz steht?

Das Bundesdenkmalamt hat unbewegliche Denkmale, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste zu erfassen und diese Liste öffentlich bekanntzumachen. In der Regel geschieht dies durch einen Eintrag auf der Website des Bundesdenkmalamtes im Denkmalverzeichnis. Diese Liste ist rechtlich nicht verbindlich. Bei unbeweglichen Denkmalen ist der Denkmalschutz auch im Grundbuch ersichtlich. Die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchdaten. Weitere Informationen zur betreffenden Liegenschaft ( u.a. wie alt ist das Haus) können Sie bei der MA 37, bei der zuständigen Hausverwaltung oder im Kulturgutverzeichnis erhalten. www.bda.gv.at

Ich bin Mieterin eines Geschäftslokals in einem Altbau. Die Hausverwaltung hat im Jahr 2016 fällige Rechnungen in der Betriebskostenabrechnung 2016 falsch zugeteilt und diese Zuteilung nun in der Betriebskostenabrechnung 2017 korrigiert. Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 1200 Euro bekommen. Muss ich das zahlen und habe ich die Möglichkeit, das Geld im Nachhinein zurückzufordern?

Der Vermieter darf zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung). Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Maßgeblich ist immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung. Wenn daher, im gegenständlichen Fall in die Betriebskostenabrechnung 2017, Beträge aufgenommen wurden, deren Fälligkeit bereits im Jahr 2016 eingetreten ist (und die zusätzlich auch im Jahr 2016 bezahlt wurden), so ist gem. § 21 Abs. 3 MRG eine Überwälzung auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung 2017 nicht zulässig. Sie können daher diese Positionen bei der zuständigen Hausverwaltung beanstanden oder auch einen Antrag auf inhaltliche Überprüfung der Betriebskostenabrechnung 2017 bei der Schlichtungsstelle einbringen.

Wo erfahre ich, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
... Dem Mieter steht lediglich für die Dauer und in dem Maß der eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts ein Mietzinsminderungsanspruch zu. Über diesen Umweg kann der Mieter den Vermieter möglicherweise zur Reparatur bzw. Neuanschaffung bewegen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre erlischt das Mietzinsminderungsrecht allerdings mit dem Zeitpunkt der Behebung, durch wen auch immer, also auch durch den Mieter selbst.

Einige Wohnungseigentümer in unserem Wohnhaus haben ihre Loggien zugemacht und das weder bei der Hausverwaltung noch bei uns gemeldet. Ist das rechtens?

Eine Loggienverglasung stellt eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Mangels vorliegender Zustimmung vorwegsämtlicher Wohnungseigentümer zur Loggienverglasung im Wohnungseigentumsvertrag ist der änderungswillige Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung vor dem Bezirksgericht zu erwirken. Tut er dies nicht, so handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden.

Die Hausverwaltung stellt in der Betriebskostenabrechnung auch Verwaltungskosten in Rechnung. Wie werden diese berechnet und wo kann ich das nachlesen?

Der Vermieter darf gem. § 22 MRG den Mietern Verwaltungskosten in Höhe von monatlich einem Zwölftel des jeweiligen Kategoriesatzes für Wohnungen der Ausstattungskategorie A , seit 1.2.2018 folglich 3,60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, unter dem Titel Betriebskosten verrechnen. Steigen die Beträge während eines Jahres, muss daher eine Aliquotierung vorgenommen werden. Die konkreten Werte betragen daher 3,43 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (für das Jahr 2017), 3,59 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (für das Jahr 2018) und 3,60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (für das Jahr 2019).

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