Wer entscheidet über die Bestellung des neuen Hausmeisters?

Wer entscheidet über die  Bestellung des neuen Hausmeisters?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer vom ÖVI

Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 40 anderen Wohnungseigentümern. Seit der Errichtung des Gebäudes 1988 gibt es einen Hausmeister. Dieser geht nun in Pension. Was ist bei der Bestellung eines neuen Hausmeisters zu beachten und wer entscheidet über die Bestellung?

Die Durchführung der Hausbetreuung kann auf mehrere Arten erfolgen, lediglich die Neubestellung eines Hausbesorgers ist seit der Abschaffung des Hausbesorgergesetzes 2000 nicht mehr möglich. An seine Stelle ist der sogenannte Hausbetreuer getreten, wenn man weiterhin eine persönliche Ansprechstelle als Dienstnehmer der Eigentümergemeinschaft beschäftigen will. Die Unterschiede zum Hausbesorger sind rein arbeitsrechtlicher Natur. Der Hausbetreuer ist nach dem Mindestlohntarif zu entlohnen, hat aber nunmehr keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung. Ein Problem bleibt die Durchführung des Winterdienstes: Diese kann mit einem Hausbetreuer aus arbeitszeitrechtlichen Gründen kaum bewerkstelligt werden. Auch ein freier Dienstvertrag mit einem Hausbetreuer ist unter bestimmten Umständen möglich. Die wahrscheinlich häufigste Form besteht jedoch in der Beauftragung von Hausreinigungsfirmen. Und wer entscheidet? Abschluss sowie Beendigung von Hausbetreuungsverträgen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Der bestellte Verwalter kann als Vertreter der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung den Abschluss oder auch die Beendigung eines Hausbetreuungsvertrages vornehmen, solange dieser nicht unübliche Bedingungen ( zum Nachteil der Eigentümer) enthält. Dies trifft ebenso für die Besorgung und Veranlassung des Winterdienstes zu.

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