Wann muss der Vermieter die Kaution an den Mieter auszahlen?

Wohnkosten im letzten Jahr gestiegen
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwalt Georg Röhsner

Ich vermiete eine Wohnung und stehe vor meiner ersten Wohnungs-Rückübergabe. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich erst nach der Wohnungsübergabe bemerke, dass Schäden – etwa an den Küchengeräten – bestehen? Unter welchen Umständen und wie lange darf ich die Kaution einbehalten?

Grundsätzlich sollten Sie sich bei der Übergabe ausreichend Zeit nehmen, genau kontrollieren und allfällige Mängel im Übergabeprotokoll festhalten. Die Kaution ist nach Rückstellung  „unverzüglich“, also ohne unnötigen Aufschub, zurückzustellen.
Je nach Komplexität der vorzunehmenden Prüfungen werden aber einige Tage zum Zwecke der Durchführung aller erforderlichen Überprüfungen in den meisten Fällen zulässig und dem (ehemaligen) Mieter zumutbar sein. Steht die Höhe allfälliger Schäden fest, können Sie den Schadensbetrag von der Kaution einbehalten und müssen lediglich den Differenzbetrag herausgeben

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