Sind Nachzahlungen in der Betriebskostenabrechnung zulässig?

Sind Nachzahlungen in der Betriebskostenabrechnung zulässig?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer vom ÖVI

Ich bin Mieterin einer Wohnung in einem Haus, das vor 1953 erbaut wurde. Im Sommer erhielt ich die Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 1000 Euro. Auf Nachfrage erklärte mir die Hausverwaltung, dass der Nachzahlung ein Rechenfehler in der Abrechnung 2016 zugrunde liegt. Ist dieses Vorgehen zulässig?

Auf Ihr Mietverhältnis sind die gesetzlichen Bestimmungen des MRG über die Verrechnung der Betriebskosten anwendbar. Es wird zu überprüfen sein, worauf sich diese Nachzahlung gründet, denn in der Abrechnung für das Jahr 2017 dürfen nur Positionen angelastet werden, die dem Vermieter gegenüber im Jahr 2017 fällig waren. Als Mieter können Sie die Abrechnung drei Jahre rückwirkend überprüfen lassen. Der Vermieter kann Betriebskosten und öffentliche Abgaben nur ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres geltend machen, in dem die Kosten ihm gegenüber fällig geworden sind.

Ich vermiete eine Wohnung. Der Mietvertrag ist auf drei Jahre befristet. Ich habe ihn bereits einmal verlängert, nun möchte der Mieter nochmals drei Jahre verlängern. Ist das rechtlich möglich?

Ja, das ist kein Problem. Sie können einen Mietvertrag über eine Wohnung beliebig oft verlängern. Sie müssen nur darauf achten, dass jede Verlängerung wieder mindestens drei Jahre beträgt. Beachten Sie, das wirksame Befristungen überdies immer auch schriftlich, das heißt, unterschriftlich von beiden Seiten, erfolgen müssen.

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