SERVICE: Wohnungsrückgabe ohne Zwist

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Bohrlöcher in der Wand, Kratzer im Parkett: So sollte der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurückgeben.

Wenn der Mietvertrag abgelaufen ist und die Übersiedelung in die neue Wohnung im Gange ist, dann ist es Zeit für die Rückgabe der (alten) Wohnung an den Vermieter. Die Räume müssen dabei besenrein sind und grundsätzlich im selben Zustand, wie sie übernommen wurden. Alle Einrichtungsgegenstände, die bei der Anmietung noch nicht vorhanden waren, müssen entfernt werden.

Schäden in der Mietwohnung

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Häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe sind Mängel. Bohrlöcher in Fliesen oder Verfärbungen des Bodens durch Sonneneinstrahlung sind im Rahmen der sogenannten „gewöhnlichen Abnützung“, gemeint sind Beschädigungen, die bei normalem Wohnverhalten entstehen. Sie muss der Vermieter akzeptieren. „Eine zerkratzte Badewanne oder ein Waschbecken mit Haarriss hingegen fallen normalerweise nicht unter den Begriff der gewöhnlichen Abnutzung und wären daher vom Mieter zu beseitigen“, sagt Rechtsanwältin Katharina Braun und betont: „Bei der Beurteilung von Mängeln spielt auch die Dauer des Mietverhältnisses eine Rolle.“

Zeitwert

So wird der Vermieter nach 15 Jahren Mietdauer mehr Schäden an den Wänden und am Bodenbelag hinnehmen müssen, als nach nur einem Jahr Mietdauer. Im Fall von Beschädigungen kann der Vermieter den Mieter zur Verantwortung ziehen. Allerdings darf in solchen Fällen lediglich der Zeitwert des beschädigten Objekts als Grundlage für die Bemessung des Schadenersatzes herangezogen werden. Der Zeitwert richtet sich nach einer angenommenen Nutzungsdauer und beträgt laut Mietervereinigung bei Teppichen zehn und bei Innentüren 30 Jahre.

Ausmalen

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Grundsätzlich gilt: Liegen Schäden vor, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, kann der Vermieter zur Behebung dieser Schäden einen Teil der Kaution einbehalten. Generell muss der Mieter die Wohnung bei Rückgabe nicht neu ausmalen lassen, auch dann nicht, wenn die Wände nicht weiß, sondern pastellfarben, zum Beispiel blassgrün, sind. Anders ist der Fall jedoch, wenn der Mieter Wohnräume in knallrot oder dunkelgrau ausgemalt hat. Hier hat der Vermieter einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Wände vor seinem Auszug in heller Farbe ausmalen lässt. „Oft kommt es in der Praxis zur Einbehaltung der Kaution, da aufgrund des starken Raucherverhaltens des Mieters die Wand mit einer speziellen Farbe angestrichen werden muss“, sagt Rechtsanwältin Katharina Braun.

Schlüsselübergabe

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Ist die Sache mit der Kaution geklärt, muss zu guter Letzt die leere Wohnung an den Vermieter zurückgestellt werden. Meist erfolgt dies symbolisch durch die Übergabe der Haustüre- und Wohnungsschlüssel. Erst durch diesen Vorgang erlischt die Pflicht zur Mietzinszahlung. Die Übergabe ist persönlich durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Denn es reicht nicht aus, den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters zu werfen oder ihn per Post zu schicken. Die Folge wäre, dass der Vertrag weiterläuft und auch Miete fällig wird, weil das Mietverhältnis nicht zur Gänze aufgelöst wurde. Mieter müssen außerdem alle Schlüssel zurückgeben, auch die, die sie selbst nachgemacht haben.

Annahmeverzug

Verweigert der Vermieter die Übernahme des Mietobjekts, obwohl der Mieter am vereinbarten Ort die Schlüssel übergeben will, dann befindet sich der Vermieter im Annahmeverzug. In diesem Fall sollte der Mieter ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und bei Gericht einen sogenannten Hinterlegungsantrag stellen: Dabei wird eine andere Person zum Verwahrer der Schlüssel erklärt. Auf diese Weise können weitere Mietzinsforderungen verhindert werden.

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