RECHTSTIPP: Wie lange gilt die Gewährleistungspflicht?

Wiener Altbauwohnung mit weißen Flügeltüren
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Georg Röhsner – Rechtsanwalt

Ich möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Die Wohnung wurde vor einigen Jahren fertiggestellt, aber noch nie bewohnt. Wie lange besteht die Gewährleistungspflicht des Bauträgers, der auch der Verkäufer ist, falls nach dem Kauf Schäden in der Wohnung auftreten?

Sollte nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart werden – wovon ich dringend abrate – beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Sie sollten hier besonders darauf achten, was im Kaufvertrag konkret zu diesen Themen steht. Ich würde empfehlen, darauf zu bestehen, dass im Vertrag festgehalten wird, dass es sich um einen Erstbezug nach der Errichtung des Gebäudes handelt und der Verkäufer dafür haftet, dass die Errichtung sach- und fachgerecht erfolgt und die Wohnung mängelfrei ist.

Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung und höre ständig ein tropfendes Geräusch. Ich habe die Genossenschaft und Hausverwaltung bereits informiert und Installateure in der Wohnung gehabt. Auch sie haben das Tropfen gehört, können oder wollen aber nichts dagegen tun. Das Geräusch belastet mich, stört meine Nachtruhe empfindlich und die Wohnqualität leidet darunter. Steht mir eine Mietzinsminderung zu?

Wenn tatsächlich eine derart starke Beeinträchtigung gegeben ist, können Sie eine Mietzinsminderung geltend machen. Primär sollten Sie allerdings den Vermieter/die Hausverwaltung schriftlich – dies auch unter Androhung der Mietzinsminderung – auffordern, den Mangel zu beheben.

Mein Mietvertrag wurde 1975 abgeschlossen und irgendwann später etwas abgeändert. Wie finde ich heraus, ob meine Wohnung der Wertsicherungsklausel oder dem – jetzt erhöhten – Richtwertmietzins unterliegt?

Ob eine Wertsicherung vereinbart wurde (was sehr wahrscheinlich ist) muss man im Vertragstext prüfen (einschließlich der späteren Änderung). Der Richtwertmietzins gilt nur für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen und in denen ab dem Jahr 1994 ein solcher Richtwertmietzins vereinbart wurde. Bei einem Vertragsabschluss 1975 kann dies also – wenn nicht ab 1994 einvernehmlich eine diesbezügliche Vertragsänderung vorgenommen wurde – nicht der Fall sein.

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