Rechtstipp: Darf die Rücklage ohne Grund erhöht werden?

Rechtstipp: Darf die Rücklage ohne Grund erhöht werden?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Wohn-Telefon. Heute: Peter Hauswirth

Ich besitze eine Eigentumswohnung. Darf die Rücklage vom Verwalter ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft um 40 Prozent erhöht werden?

Die Höhe der Beiträge zur Rücklage wird vom Verwalter (als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung) bestimmt. Die Höhe der Rücklage ist gesetzlich nicht festgesetzt.

Die Angemessenheit der Rücklage bestimmt sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der gegenwärtigen und künftigen Liegenschaftsaufwendungen. Ziel der Rücklagenbildung ist, dass stets genügend Mittel für erforderliche Arbeiten vorhanden sind.

Ob eine Erhöhung der Rücklage um 40 Prozent im vorliegenden Fall angemessen ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, da dies eine liegenschaftsbezogene Einzelfallbeurteilung ist.

Sofern Sie mit der Erhöhung der Rücklage nicht einverstanden sind, können Sie diese gerichtlich überprüfen  und durch einen gerichtlichen Beschluss mindern lassen. Die Anpassung der Rücklage gilt nicht rückwirkend.

Die derzeitige Vorschreibung  bleibt bis zur Gerichtsentscheidung verbindlich.

Rechtstipp: Darf die Rücklage ohne Grund erhöht werden?

Ich will 20  Quadratmeter ungenutzten Rohdachboden von der Eigentümergemeinschaft kaufen.  Wie kann ich das angehen? Ist eine Neuparifizierung erforderlich?

Neben dem Abschluss eines Kaufvertrages, der von allen Mit- und Wohnungseigentümern beglaubigt zu unterfertigen ist, sind eine Neufestsetzung der Nutzwerte sowie ein Nachtrag zum bestehenden Wohnungseigentumsvertrag notwendig.

Weiters sind in der Regel die beglaubigten Zustimmungserklärungen von jenen Personen einzuholen, zu dessen Gunsten  eine grundbücherliche Belastung, wie ein Pfandrecht oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, eingetragen ist.

Ein derartiger Verkaufsvorgang bis zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers  kann  aufgrund der großen Anzahl an beteiligten Personen eine längere Zeit in Anspruch nehmen und mit höheren Nebenkosten verbunden sein.

Im Vorfeld sollte daher abgeklärt werden, ob Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer für Ihr Vorhaben erhalten.

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