OGH-Urteil: Wann das Wegerecht verjährt

OGH-Urteil: Wann das Wegerecht verjährt
Ein aktuelles OGH-Urteil widmet sich der Dienstbarkeit und klärt, unter welchen Umständen diese erlischt.

Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an fremden Sachen. Das kann zum Beispiel ein Wegerecht oder ein Wasserleitungsrecht an einer fremden Liegenschaft sein. Der Besitzer des Grundstücks verpflichtet sich, etwas zu dulden (oder zu unterlassen), zum Beispiel, dass ein Nachbar den Weg über sein Grundstück benützt, um zu seiner Liegenschaft zu kommen. Derartige Dienstbarkeiten, auch Servitute genannt, können durch langjährige (mindestens 30-jährige) Nutzung ersessen werden. Eine sogenannte Freiheitsersitzung liegt dann vor, wenn der Servitutgeber die Ausübung des – in diesem Fall – Wegerechts drei Jahre lang verhindert und der Berechtigte das akzeptiert und es dabei bewenden lässt: dann erlischt bzw. verjährt das Recht.

Der Fall

Der aktuelle Fall: Die Erben sind zu je einem Drittel Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks. Ihr Vater, der ihnen die Liegenschaft vererbt hat, hatte noch zu Lebzeiten die Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück geplant. Der Nachbar sagte ihm aus diesem Grund zu, ihm einen drei Meter breiten Geh- und Fahrweg auf den Nachbar-Grundstück einzuräumen. Dieses Wegerecht wurde weder zu Papier gebracht noch ins Grundbuch eingetragen – auch das Haus wurde schlussendlich nicht errichtet. Als der Nachbar sein Grundstück etwas später selbst bebaute, errichtete er auch zwei Mauern, die in den ursprünglich geplanten Weg hineinragten. Außerdem baute er einen Holzzaun mit drei Querlatten, sodass eine ungehinderte Benutzung des Weges nicht mehr möglich war. Die Erben und Miteigentümer reichten daraufhin Klage ein, da ihrer Meinung nach ein aufrechter Servitutvertrag zustande gekommen war.

Verjährung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Klage jedoch ab. Eine Dienstbarkeit wird grundsätzlich nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben. Allerdings ist der Vertrag, der hier zwischen den Parteien zustande gekommen ist, auch mündlich gültig. Dieser verjährt jedoch durch den Nichtgebrauch, wenn sich der Servitutgeber der Ausübung des Servituts, in diesem Fall des Wegerechts, widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht binnen drei Jahren geltend macht. Es hat also eine sogenannte Freiheitsersitzung stattgefunden. Die Erben und Miteigentümer haben daher nicht das Recht, den Weg auf dem Nachbargrundstück zu benützen.

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