Müssen alle Bewohner einer Kamera im Stiegenhaus zustimmen?

Müssen alle Bewohner einer Kamera im Stiegenhaus zustimmen?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Wohn-Telefon. Heute: Peter Hauswirth

Ich will eine Kamera im Stiegenhaus installieren. Müssen die anderen Hausbewohner und Wohnungseigentümer zustimmen?

Die Installation einer Kamera im Stiegenhaus durch die Eigentümergemeinschaft stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar und erfordert einen Mehrheitsbeschluss.

Ein  Beschluss, der pauschal die Installation eines Videosystems anordnet, ohne Angaben zur Art der Aufzeichnungen, dem Umgang mit dem Bildmaterial und zur Speicherung zu machen,  ist unzulässig.

Der Beschluss muss  genau festlegen, wie  lange die Daten gespeichert werden, wann diese gelöscht werden, wer diese zu welchen Zwecken durchsehen darf und  wer die Kosten der Überwachung trägt.

Kommt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zustande, kann jeder überstimmte Wohnungseigentümer in der Folge aber noch einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung dieses Beschlusses stellen, wenn die Veränderung ihn „übermäßig beeinträchtigt“.

Müssen alle Bewohner einer Kamera im Stiegenhaus zustimmen?

In meiner Genossenschaftswohnung ist der E-Herd kaputt geworden. Laut Mietvertrag zählt dieser zur Grundausstattung der Wohnung. Wer bezahlt  die Reparatur?

Die Erhaltung der Wohnung obliegt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz grundsätzlich dem Vermieter.

Bei Mietverträgen, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurden, umfasst die Erhaltungspflicht Arbeiten in der Wohnung, die während der Dauer der Mietverhältnisse erforderlich sind, um die Mietgegenstände, ihre Ausstattung, die für sie bestimmten Einrichtungen und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände im vereinbarten Zustand zu erhalten, also sie zu reparieren oder – im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Reparatur – zu erneuern.

Nur Bagatellreparaturen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Mieters. Sofern der Mietvertrag nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurde, hat die Kosten für die Reparatur des Herdes der Vermieter zu bezahlen.

Abweichende vertragliche Vereinbarungen zulasten eines Mieters sind rechtsunwirksam.

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