Gibt es eine Mindestbefristung bei Einfamilienhäusern?

Gibt es eine Mindestbefristung bei Einfamilienhäusern?
Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung beantwortet Leserfragen am KURIER-Wohntelefon.

Ich will mein Einfamilienhaus vermieten. Gibt es eine Mindest-Befristungsdauer? Und zu welchen Erhaltungsarbeiten kann ich den Mieter verpflichten? Kann ich ihn zur Gartenpflege verpflichten? Am Grundstück stehen hohe Bäume und ich will, dass sich der Mieter um die Pflege kümmert.

Eure Fragen: Gibt es eine Mindestbefristung bei Einfamilienhäusern?

Hanel-Torsch: Seit 1.1.2002 fallen Mietverhältnisse in Ein-Und Zweifamilienhäusern nicht mehr in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Es kommen auf diese Mietverhältnisse die Bestimmungen das ABGB zur Anwendung. Eine Mindestbefristungsdauer ist nicht vorgesehen. Wenn eine Befristung im Vertrag vereinbart wurde, dann endet das Mietverhältnis durch Zeitablauf. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Mieter ist nicht vorgesehen. Natürlich kann man vertraglich vereinbaren, dass nach einer gewissen Zeit eine vorzeitige Kündigung möglich ist. Hinsichtlich der Erhaltungspflicht kommt die Bestimmung des § 1096 ABGB zur Anwendung. Diese besagt, dass der Vermieter den Mietgegenstand auf eigene Kosten in brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten hat. Man kann jedoch vertraglich vereinbaren, dass einzelne Erhaltungspflichten dem Mieter übertragen werden, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Der Mieter darf aber nicht gröbliche benachteiligt werden.

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